Pflegefall: Wer zahlt?
Egal, ob die Pflegebedürftigkeit schrittweise oder ganz plötzlich – beispielweise durch einen Unfall oder Schlaganfall – eintritt: Betroffene und Angehörige stehen vor enormen Herausforderungen, nicht nur psychisch, sondern auch finanziell.
Denn Pflege kann schnell sehr teuer werden. Abhängig vom Pflegegrad erhalten Betroffene zwar Pflegegeld von der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen jedoch nicht aus, um die Kosten der Pflege vollständig abzudecken. Eine Zuzahlung ist deshalb fast immer notwendig.
Reichen Rente und Pflegegeld nicht aus – was immer häufiger der Fall ist – müssen die Kosten zunächst aus Ersparnissen bezahlt werden.
Die Sozialhilfe springt erst ein, wenn das eigene Vermögen bis zu einem vorgeschriebenen Anteil aufgebraucht ist (Schonvermögen).
Um die persönlichen Bedürfnisse im Alltag zu decken, zahlt das Sozialamt Pflegebedürftigen einen kleinen festen monatlichen Betrag. Den Status des „Taschengeldempfängers” empfinden Pflegebedürftige häufig als starke Einschränkung und Eingriff in die Unabhängigkeit.
Was ist das Schonvermögen?
Das Schonvermögen ist ein geschützter Teil des Vermögens im Pflegefall, der nicht für die Finanzierung der Pflegekosten herangezogen wird.
Es stellt sicher, dass bestimmte Vermögenswerte erhalten bleiben, sodass Betroffene weiterhin über einen finanziellen Spielraum verfügen.
Seit 1.1.2023 darf jeder sozialleistungsberechtigte Mensch ein Schonvermögen von 10.000 € als Grundsicherung behalten. Vorher lag das Schonvermögen noch bei 5.000 €.
Was passiert mit Wohneigentum im Pflegefall?
Viele Haus- und Wohnungsbesitzer fürchten bei Inanspruchnahme der Leistungen um Ihr Zuhause. Doch Wohneigentum kann im Pflegefall geschützt sein.
Die eigene Immobilie zählt zum Schonvermögen, sofern man selbst oder der Lebenspartner darin wohnt. Dabei muss die Größe der Immobilie für die Anzahl der Bewohner angemessen sein.
Es wird im Einzelfall entschieden, ob das Haus und das Grundstück für die Finanzierung der Pflege herangezogen werden können.
Elternunterhalt: Finanzielle Pflegebeteiligung der Kinder
Auch Kinder können zum Elternunterhalt herangezogen werden, wenn die pflegebedürftige Person die Kosten nicht alleine tragen kann.
Normalerweise ist der Elternunterhalt relevant, wenn die Kinder ein Jahreseinkommen von über 100.000 € haben. Allerdings zahlen viele Kinder auch mit geringerem Einkommen freiwillig aus Solidarität für die Pflege, was oft eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Familien darstellt.
Informationen zur Altersvorsorge
Wer bezahlt die Kosten? Wo werde ich gepflegt? Welche zusätzlichen Versicherungen braucht man als Rentner? Die rechtzeitige Vorsorge kann sicherstellen, dass die Pflege nach den eigenen Wünschen und ohne Belastung für andere Familienmitglieder stattfindet.
In unserem Ratgeber lesen Sie, wie man am besten dafür vorsorgt und wann Sie mit der Altersvorsorge beginnen sollten.
Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung benötigen Sie auch Hilfe bei organisatorischen und rechtlichen Fragen, Vollmachten, Anträgen und Amtsgängen.