HUK Ratgeber

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Lesezeit: 2 Minuten
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Aktualisiert am: 14.10.2026
Großvater sitzt mit Enkel auf einem Steg am See und plantscht mit den Füßen im Wasser.

Betreuungsverfügung – Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung: Was regelt was?

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere Menschen für ihn entscheiden müssen. Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Die entsprechende Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen.

Betreuungsverfügung

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung vom Betreuungsgericht kontrolliert.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit (zum Beispiel aufgrund einer Demenz), eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Allein der Vollmachtgeber bestimmt eine oder mehrere Personen (Bevollmächtigte), die ihn vertreten sollen, wenn er seine Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Durch die Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden.

Kann der Betroffene wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und es existiert kein Bevollmächtigter, bestellt das jeweilig zuständige Amtsgerichtes einen rechtlichen Vertreter (Betreuer). Dieser bekommt dann die notwendigen Befugnisse. Wichtige Dinge, wie Geldgeschäfte oder Zustimmung zu risikoreichen Operationen muss der Betreuer durch das Gericht genehmigen lassen.

Die Vorsorgevollmacht kann jeder selbst erstellen, ohne Notar oder Rechtsanwalt. Nur wenn der Vollmachtnehmer über Grundstücke oder Immobilien verfügen können soll, ist eine notarielle Beglaubigung nötig. Die Vollmacht kann dann bei der Bundesnotarkammer im sogenannten zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Hier wird im Falle des Falles von den Behörden geprüft, ob es eine bevollmächtigte Person gibt, bevor etwas veranlasst wird.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Patienten vorsorglich festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen sie zu ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche sie ablehnen. So üben Patienten vorab ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Tritt dieser Fall ein, kann eine Dritte Person mithilfe der Patientenverfügung nach den Wünschen und Vorstellungen des Patienten entscheiden.

2010 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Patientenwille bindend ist. Damit sind Patientenverfügungen verbindlich und müssen von Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurden. Eine Patientenverfügung klärt beispielsweise alles Notwendige zu Themen wie Organspende, künstliche Ernährung, Schmerzbehandlung, geistliche Betreuung oder lebensverlängernden Maßnahmen.

Hinweis

Verfügungen und Vollmachten werden nur anerkannt, wenn diese im Original vorliegen. Bevollmächtigte sollten deshalb den Verwahrungsort kennen!

Die wichtigsten PDFs des BMJV zum Download

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt oben genannte Vollmachten und Verfügungen für Sie als PDF zum Download bereit.

Weitere nütliche Informationen

Weitergehende Informationen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sowie die entsprechenden Broschüren, Formulare und Textbausteine finden Sie auch gesammelt auf der Seite Betreuungsrecht des BMJV.

Lassen Sie sich bei der Betreuungsstelle in Ihrer Kommune, beim örtlichen Gesundheitsamt oder beim nächsten Betreuungsverein beraten.

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