Fluggastrechte: Verspätung & Annullierung
Wann habe ich bei Flugverspätung oder Streichung ein Recht auf Entschädigung?
Sie können ein Recht auf eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft haben, wenn:
- Sie eine Flugverspätung von drei Stunden oder mehr erleiden,
- Ihr Flug annulliert wird oder
- die Fluggesellschaft Sie z. B. in Folge einer Überbuchung nicht befördert.
Außerdem urteilte der BGH in 2015, dass Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn der Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird, sich also nicht nur geringfügig verfrüht.
Wie hoch sind die Ausgleichszahlungen?
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist innerhalb der Europäischen Union pauschal festgelegt und beträgt abhängig von der Flugdistanz:
- 0 bis 1500 km: 250 €
- Über 1500 km: 400 €
- Über 3500 km außerhalb der EU: 600 €
Die Ausgleichszahlungen können im Einzelfall jedoch Kürzungen um 50% erfahren, falls Alternativflüge angeboten werden. Teilt die Fluggesellschaft eine ersatzlose Annullierung mindesten zwei Wochen vor dem geplanten Abflug mit, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung sogar ganz.
Neben einer Ausgleichszahlung haben Sie gegebenenfalls auch Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefongespräche oder zwei E-Mails.
Falls der Weiterflug erst am Folgetag oder später möglich ist, muss die Fluggesellschaft zusätzlich die Kosten für ein Hotelzimmer und den Transfer dorthin übernehmen.
Verspätet sich Ihr Flug um mehr als 5 Stunden, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist.
Wann bekommt man bei Flugverspätung Unterstützungsleistungen?
Die Voraussetzung für Unterstützungsleistungen (z. B. Anspruch auf Verpflegung) ist, dass sich der Flug bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 Kilometern um mindestens 2 Stunden verspätet.
Bei einem Flug innerhalb der EU von über 1.500 km erhöht sich die Zeitgrenze für die Flugverspätung auf 3 Stunden.
Die 3 Stunden-Grenze gilt auch bei allen anderen Flügen mit einer Entfernung von mehr als 1.500 Kilometer bis 3.500 Kilometer.
Für alle übrigen Flüge haben Sie Anspruch auf Unterstützungsleistungen ab einer Verspätung von 4 Stunden.
Was ist bei Flügen von oder nach Großbritannien zu beachten?
Seit dem 1. Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften über Fluggastrechte im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung nicht mehr für Flüge von bzw. aus Großbritannien in die EU, wenn sie von einer britischen Airline ausgeführt werden.
Werden die Flüge von einer EU-Airline durchgeführt, bleibt alles wie gehabt.
Welche weiteren Voraussetzungen gilt es zu beachten?
Voraussetzung für alle Ansprüche ist, dass der Anwendungsbereich nach Art. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung [VO (EG) 261/2004] eröffnet ist.
Die Verordnung gilt für Fluggäste, die
- von einem Flughafen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats aus einen Flug antreten oder
- von einem Flughafen außerhalb der EU aus einen Flug antreten, der mit einem EU-Luftfahrtunternehmen zu einem Flughafen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats geht. Ansprüche bestehen jedoch nur, wenn nicht bereits Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Drittstaat erhalten wurden.
Zudem ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung – sich zu der zuvor schriftlich von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder dem Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung eingefunden haben.
Falls Ihnen keine Zeit angegeben wurde, müssten Sie sich spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben.
Die Fluggastrechte können ausgeschlossen sein, falls „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann – bspw. Streik, extremes Wetter oder politische Instabilität.
Ergreift die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen, um bei außergewöhnlichen Umständen Verspätungen oder Annullierungen zu vermeidenden, muss sie keine Entschädigung an die Fluggäste zahlen. Insbesondere über die Frage, ob wirklich alle zumutbaren Maßnahmen (z. B. Entsendung eines Ersatzflugzeugs) ergriffen wurden oder ob die Umstände wirklich außergewöhnlich waren, kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Fluggesellschaft und Passagieren.
Übersicht: Ansprüche bei Flugverspätung oder Annullierung