Berater-Homepage von Philipp Taylor

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-VGKA-8U1EI-27 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-VGKA-8U1EI-27

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-VGKA-8U1EI-27


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Mann mit Tasche

Fahrerflucht

So verhalten Sie sich richtig

Mann mit Tasche

Fahrerflucht

So verhalten Sie sich richtig

Fahrerflucht passiert schneller als man denkt

Nach einem Unfall passiert eine Fahrerflucht schneller und häufiger als man denkt. Doch Gedanken wie „Wird schon nicht so schlimm sein“ sollten Sie lieber ganz schnell vergessen. Denn ein unerlaubtes Verlassen des Unfallortes kann schwerwiegende Konsequenzen haben – nicht nur für den Verursacher, sondern unter Umständen auch für das Unfallopfer.

Unser Ratgeber-Artikel richtet sich an alle Autofahrer, die sich zu diesem brisanten Thema informieren möchten: Hier erfahren Sie, wie Sie am besten reagieren, wenn Sie einen Unfall verursacht haben, den noch niemand bemerkt hat.

Inhaltsverzeichnis

Was ist Fahrerflucht?

Verkehrsteilnehmer, die einen Unfall verursachen und weder auf den Geschädigten warten noch die Polizei rufen, begehen Fahrerflucht. Juristisch wird die Unfallflucht in §142 des Strafgesetzbuches (StGB) als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort definiert. Sie stellt damit eine Straftat dar.

Ein besonders drastisches Beispiel für Fahrerflucht: Der Täter überfährt eine rote Ampel, rammt dann ein anderes Auto und flieht anschließend vor der Polizei. In einem solchen Fall hilft dem Fahrer wohl nur noch ein sehr guter Anwalt

Derartige Verkehrs-Rowdies sind aber nicht die Zielgruppe für diesen Ratgeber-Artikel. Wir wollen uns stattdessen um all diejenigen kümmern, die in ihren Augen nur ein Bagatelldelikt begehen, situationsbedingt in Stress geraten und in Folge einer Kurzschlussreaktion einfach weiterfahren. 

Wir zeigen Ihnen die Folgen einer Fahrerflucht (oder Unfallflucht) auf, wenn diese gemeldet werden und es zur Anzeige kommen sollte. Außerdem geben wir Empfehlungen für alle, die nach einem fremdverursachten Unfall bemerken, dass der Verursacher sich aus dem Staub gemacht hat, ohne die Verantwortung für den entstandenen Schaden zu übernehmen.

Typische Beispiele für Fahrerflucht

Natürlich gibt es unzählige unterschiedliche Fälle von Fahrerflucht, wir konzentrieren uns deshalb auf 2 typische Unfallsituationen.

Situation a)

Sie verursachen einen Unfall im fließenden Straßenverkehr und unter Beteiligung von anderen Verkehrsteilnehmern. Typische Fälle sind z. B.:

  • Sie haben mit Ihrem Fahrzeug ein anderes Auto gestreift und einen Lackschaden verursacht.
  • Sie haben bei einem anderen Fahrzeug den Seitenspiegel abgefahren.

Haben Sie einen solchen (oder ähnlichen) Unfall verursacht, heißt die Devise: Sofort anhalten, denn sonst können Sie sich strafbar machen.

Situation b)

Sie wollen eigentlich nur ausparken, doch plötzlich: Ein Rucken, ein unangenehm knirschendes Geräusch und schon hat der Kotflügel Ihres Wagens die Seite des Autos auf dem Nachbarparkplatz unsanft berührt. Wenn Sie jetzt – nach diesem Parkrempler – einfach Adresse und Telefonnummer auf einem Zettel hinter die Windschutzscheibe des touchierten Wagens stecken und anschließend wegfahren, riskieren Sie wegen Unfallflucht belangt zu werden.

Fahrerflucht ist eine Straftat, kein Kavaliersdelikt

Viele sehen Fahrerflucht heutzutage weiterhin nicht als ernste Straftat, sondern als eine Art Kavaliersdelikt an. Umfragen der vergangenen Jahre zufolge ist hierzulande fast schon jeder zweite Autofahrer mal Opfer einer Unfallflucht geworden.

Wissenschaftler erklären die Bereitschaft, sich trotz der angedrohten Bestrafung vom Unfallort zu entfernen damit, dass es sich dabei um eine Stresssituation handle: In dieser fällt es vielen Menschen offenbar schwer vernünftig zu reagieren. Manche Autofahrer machen sich aber auch aus dem Staub, weil sie um ihren Schadenfreiheitsrabatt bei der Autoversicherung fürchten oder einfach denken: „Mich erwischt schon keiner“.

Fahrerflucht, was tun?

Doch welches Verhalten ist nach dem Verursachen eines Unfalls – egal ob unter Zeugen oder unbeobachtet – überhaupt angemessen?

Wie verhalte ich mich als Verursacher eines Unfalls richtig?

Wenn Sie bemerken, dass ein Unfall passiert ist, dann sollten Sie:

  1. Anhalten
  2. Unfallstelle sichern: Warnblinkanlage einschalten und das Warndreieck aufstellen. Genaue Infos finden Sie in unserem Ratgeber-Beitrag Richtiges Verhalten bei Unfällen.
  3. Erste Hilfe leisten: Setzen Sie einen Notruf ab. Versorgen Sie ggf. Verletzte. Lesen Sie hierzu unseren Artikel Erste Hilfe bei Unfällen.
  4. Unfall melden: Wenn ein Unfallbeteiligter es fordert, muss der Unfall polizeilich aufgenommen werden. Kommen Personen zu Schaden, muss in jedem Fall die Polizei gerufen werden. Für einen Blechschaden nach einem Parkunfall hingegen rückt die Polizei oft nicht mehr aus.
  5. Fahrbahn räumen: Wenn Sie lediglich einen leichten Unfall hatten, sollten Sie Ihr Fahrzeug an den Fahrbahnrand bewegen, um den Verkehr nicht zu behindern. Außerdem sollten Sie den Unfall so detailliert wie möglich dokumentieren. Fertigen Sie eine Unfallskizze an und fotografieren Sie den Unfallort und die Wagen. Dafür können Sie einfach das Formular Europäischer Unfallbericht nutzen, dass Sie im Unfall- und Pannenhelfer der HUK-COBURG finden.
  6. Warten oder Geschädigten suchen (z. B. bei Parkschaden): Als Richtwert für eine angemessene Wartezeit gelten 30 min. Die angemessene Wartezeit hängt aber auch von der Größe des verursachten Schadens ab. Finden Sie den Geschädigten nicht, können Sie natürlich auch versuchen, den Fahrer des beschädigten Pkws in umliegenden Geschäften zu finden; z. B. indem Sie ihn an einer Supermarktkasse oder im Einkaufszentrum ausrufen lassen. Hinterlegen Sie in jedem Fall Ihre Daten am Unfallort und informieren Sie zusätzlich auch die Polizei. Denn das Hinterlassen der Daten am Unfallort alleine ist nicht ausreichend.
  7. Daten austauschen: Ist der Geschädigte beim Unfall anwesend oder Sie konnten diesen ausfindig machen, tauschen Sie Ihre Daten aus: Kennzeichen notieren, Adressdaten und Telefonnummern (auch von Zeugen) austauschen, Versicherungsdaten mitteilen.
  8. Versicherung informieren: Setzen Sie Ihre Versicherung innerhalb einer Woche über den Schaden in Kenntnis, wenn Sie den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen wollen. Wir empfehlen Ihnen, den Versicherer umgehend zu informieren: Dann kümmern sich direkt die Experten um eine professionelle Schadenabwicklung – und nach erfolgter Regulierung ist ggf. eine Rückzahlung des Schadens möglich. Alternativ können Sie Bagatellschäden selbst begleichen, um Ihren Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden.

Wie verhalte ich mich als Geschädigter eines Unfalls mit Fahrerflucht?

Viele Autofahrer haben leider schon Erfahrung mit der folgenden Situation gemacht: Sie kehren zu Ihrem abgestellten Fahrzeug zurück und stellen fest, dass es in Ihrer Abwesenheit beschädigt wurde. Vom Verursacher des Schadens fehlt allerdings jede Spur. Und an Ihrem Wagen wurde auch kein Hinweiszettel hinterlassen. In so einem Fall fragen Sie sich berechtigterweise, wie Sie angemessen reagieren – und wer im Zweifel für den Schaden aufkommt.

Sind Sie das Opfer eines Unfalls mit anschließender Fahrerflucht geworden, empfehlen wir, das Delikt und den daraus resultierenden Schaden umgehend nach deren Feststellung der Polizei zu melden. Es kann zudem zur Identifizierung eines Unfallflüchtigen beitragen, wenn Sie sich am Tatort nach möglichen Zeugen umsehen – am besten natürlich zeitnah. Eine vorsorgliche Meldung an den Versicherer des Geschädigten sollte ebenfalls erfolgen.

Fahrerflucht, was passiert dann?

Fahrerflucht kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Es hilft weder, einen Sachschaden zu bagatellisieren nach dem Motto „war doch nur ein Kratzer”. Noch ist es angemessen, ein angefahrenes Auto nicht bemerkt haben zu wollen.

Das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort ist eine Straftat, die entsprechende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann: Dafür drohen je nach Schwere des Unfalls neben Führerscheinentzug bzw. Fahrverbot auch hohe Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Welche Strafen bei Fahrerflucht drohen und wie hoch diese ausfallen, richtet sich unter anderem auch nach der Schadenshöhe:

  • Schäden bis zu 600 €: Das Verfahren wird meist gegen eine Geldauflage eingestellt bzw. es wird eine geringe Geldstrafe ausgesprochen.
  • Schäden bis 1.300 €: Der Verursacher muss mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatsgehalt rechnen. Hinzu kommen 2 Punkte in Flensburg und maximal 3 Monate Fahrverbot.
  • Schäden ab 1.300 €: Der Fahrer verliert den Führerschein für mindestens 6 Monate und es gibt 3 Punkte. Dieser Eintrag bleibt 10 Jahre registriert. Außerdem drohen Geldstrafen, die deutlich über ein Monatsgehalt hinausgehen können.

Infos hinsichtlich weiterer Vergehen, die ein Bußgeld auslösen sowie zu Abbau und Verjährung der Punkte in Flensburg finden Sie in unserem Ratgeber Führerscheinentzug vermeiden.

Was passiert bei Fahrerflucht in der Probezeit?

Fahrerflucht gilt in der Probezeit als schwerwiegendes Vergehen (A-Verstoß) und wird mit einer Probezeitverlängerung um 2 Jahre geahndet. Die Probezeit verlängert sich demnach auf insgesamt 4 Jahre.

Außerdem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (die sogenannte Nachschulung). Die Kosten dafür muss der Fahranfänger selbst tragen.

Darüber hinaus drohen natürlich die gleichen Konsequenzen wie außerhalb der Probezeit: 3 Punkte in Flensburg, ein Bußgeld und ein Fahrverbot bzw. sogar Verlust des Führerscheins.

Wie reguliert die Versicherung, wenn Sie sich nach einem selbst verursachten Unfall vorschriftsmäßig verhalten haben?

Haben Sie sich nach einem Unfall vorschriftsmäßig verhalten, zahlt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden am anderen Wagen. Und den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug übernimmt ggf. die Vollkaskoversicherung.

Allerdings müssen Sie nach einem selbst verursachten Unfall mit einer Hochstufung in der Schadenfreiheitsklasse durch Ihre Versicherung rechnen.

Fahrerflucht, wer zahlt den Schaden?

Ob Ihre Kfz-Versicherung bei Fahrerflucht zahlt, hängt davon ab ob Sie Geschädigter sind, oder ob Sie selbst den Schaden verursacht haben.

Sind Sie der Unfallverursacher?

Bei einer Fahrerflucht kann Sie Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer mit bis zu 5.000 € in Regress nehmen. Ihre Versicherung zahlt zwar zunächst den Schaden des Geschädigten, aber sie holt sich das Geld bis zu einer Höhe von 2.500 € bzw. unter Umständen bis zu einer Höhe von 5.000 € von Ihnen zurück.Außerdem müssen Sie als Unfallflüchtiger für Ihren eigenen Schaden selbst aufkommen. Denn bei einer begangenen Fahrerflucht erlischt meist der Kaskoschutz. Und zwar oft auch dann, wenn das Verfahren wegen geringer Schuld gegen Geldauflage eingestellt wird.

Sind Sie der Unfallgeschädigte?

Sind Sie Opfer einer Fahrerflucht geworden und der flüchtige Verursacher des Schadens kann nicht ermittelt werden, ist das für Sie unangenehm. Die Beseitigung des Schadens müsste nämlich Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen. Daher müssen Sie diese Kosten zunächst selbst übernehmen, solange der Übeltäter sich nicht freiwillig meldet oder durch Zeugen oder die Polizei ermittelt werden kann. Haben Sie allerdings eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, wird diese einspringen und Ihnen die Reparatur bezahlen. 

Etwas besser sind Sie als Unfallopfer mit einer Vollkaskoversicherung gestellt, die den Schaden an Ihrem Fahrzeug übernehmen kann. Im Gegenzug werden Sie als Versicherter aber beim Schadensfreiheitsrabatt hochgestuft. Sind Sie das Opfer einer Fahrerflucht geworden, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall ein klärendes Gespräch mit Ihrer Versicherung. Die berät Sie gerne zu Möglichkeiten einer Kostenübernahme sowie zum Thema Schadenfreiheitsrabatt.

Fazit: Nach einem Unfall fair verhalten und Verantwortung übernehmen

Verhalten Sie sich nach einem verursachten Unfall so, wie Sie es auch als Geschädigter erwarten würden. Denn auch, wenn Ihnen eine solche Situation unangenehm und eventuell etwas peinlich ist: Bei einem Parkrempler oder ähnlichen Missgeschick bleiben Sie besser vor Ort und stehen zu Ihrem Fahrfehler. Das schützt Sie nicht nur vor einer Strafverfolgung, sondern beruhigt auch Ihr Gewissen.

Verhalten Sie sich nach einem Unfall vorschriftsmäßig, dann zahlt auch Ihre Kfz-Versicherung. Und Sie riskieren nicht mehr als eine Hochstufung in der Schadenfreiheitsklasse.

Noch Fragen?

Haben Sie noch Fragen zum Thema Fahrerflucht, Verkehrsrechtsschutz oder interessieren sich für eine Autoversicherung bei der HUK-COBURG? Dann beraten wir Sie gerne! Unser Team freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

So erreichen Sie mich:

Kundendienstbüro

Philipp Taylor

Kaufmann für Vers. und Finanzen

Stadtlohner Str. 82
48683 Ahaus OT Wüllen

Tel. 02561 8606970
Fax 0800 2875324399

  

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und nach Vereinbarung
 

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