Berater-Homepage von Michael Pfeiffer

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-GGCL-DGGD3-01 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-GGCL-DGGD3-01

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-GGCL-DGGD3-01


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-GGCL-DGGD3-01 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-GGCL-DGGD3-01

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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Erste Hilfe Kurs

Erste Hilfe im Straßenverkehr

Sofortmaßnahmen am Unfallort

Erste Hilfe Kurs

Erste Hilfe im Straßenverkehr

Sofortmaßnahmen am Unfallort

Erste-Hilfe Kenntnisse auffrischen

Erste Hilfe kann Leben retten. Doch Studien zufolge liegt der letzte Erste-Hilfe-Kurs bei rund 37% aller deutschen Autofahrer mehr als 10 Jahre zurück.

Das bedeutet konkret: Mehr als jeder dritte Fahrer dürfte nicht mehr genau wissen, wie er im Notfall einem Unfallopfer helfen sollte. Rettungsdienste wie der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) oder das Deutsche Rote Kreuz (DRK) empfehlen, Erste Hilfe Kenntnisse regelmäßig aufzufrischen.

Inhaltsverzeichnis

Jeder Fahrschüler muss einen achtstündigen Lehrgang zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen absolvieren. Der Kurs soll den Führerschein-Anwärtern die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln und sie mit lebensrettenden Erste-Hilfe-Maßnahmen vertraut machen. Denn jeder ist dazu verpflichtet bei einem Unfall zu helfen.

„Im jugendlichen Alter, in dem ein solcher Kurs meist absolviert wird, fehlt häufig die Einsicht. Es ist eben eine Pflicht, einen solchen Kurs zu machen. Erst später erkennen die Jugendlichen, dass diese Kenntnisse wichtig sind und eine Auffrischung von Nöten wäre“, erklärt Cornelia Florschütz vom ASB Coburg. „Die Erkenntnis, ihren Erste-Hilfe-Kurs auffrischen zu müssen, ist bei vielen da. Es mangelt oft jedoch an der Umsetzung.“

Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat

Wenn man als einer der Ersten an einem Unfallort eintrifft gilt immer: unbedingt helfen! Denn das ist gesetzlich vorgeschriebene Pflicht – unterlassene Hilfeleistung eine Straftat.

Da lässt der Paragraph 323 c Strafgesetzbuch (StGB) keine Zweifel: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es da.

Zusätzlich drohen 3 Punkte im Zentralregister in Flensburg. Ausreden gelten nicht - nicht zu handeln ist schlimmer als die Angst etwas falsch zu machen und dabei untätig zu bleiben.

Rettungskette einhalten – so geht's!

Wir erklären was an einem Unfallort zu tun ist. Experten raten dabei, nach der sogenannten „Rettungskette" vorzugehen. Die beginnt damit, dass zunächst die Unfallstelle gesichert wird. Das bedeutet für Autofahrer, die am Umfallort eintreffen, dass sie die Warnblinkanlage einschalten und ihr Fahrzeug auf dem Pannenstreifen oder am äußersten rechten Fahrbahnrand abstellen. Dies sollte möglichst in einem sicheren Abstand zur Unfallstelle geschehen.

Trotz verständlicher Aufregung sollten Autofahrer dabei darauf achten, am Unfallort nicht plötzlich abzubremsen. Bevor man sich zur Unfallstelle begibt, muss unbedingt die Warnweste angelegt werden. Aus dem eigenen Fahrzeug sollten gleich das Mobiltelefon, der Verbandskasten und das Warndreieck mitgenommen werden.

Warndreieck richtig aufstellen

Das Warndreieck wird in der richtigen Entfernung in Fahrtrichtung vor dem Unfallort aufgestellt. Diese Distanz beträgt

  • in der Stadt rund 50 Meter
  • auf Landstraßen 100 Meter
  • auf der Autobahn mindestens 150 Meter.

Bei Kurven und Hügeln oder Bergen ist das Warndreieck immer davor aufzustellen. Den Weg zum Platzieren des Warndreiecks sollte man – wenn vorhanden – hinter einer Schutzplanke zurücklegen, andernfalls am äußersten Straßenrand. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, das aufgeklappte Warndreieck dabei vor sich herzutragen.

Richtiges Verhalten am Unfallort

Was ist an der Unfallstelle zu tun?

An der Unfallstelle muss sich der Ersthelfer einen Überblick verschaffen, um bei dem anschließend abzusetzenden Notruf alle für die Rettungskräfte wichtigen Informationen übermitteln zu können:

  • Wo befindet sich der Unfallort?
  • Was ist passiert?
  • Wie viele Personen sind betroffen? 
  • Welche Verletzungen liegen vor? 

Erst dann beginnt die eigentliche Erste Hilfe:

  • Den oder die Verletzten aus dem Gefahrenbereich zu schaffen.
  • Den Zustand des oder der Verletzten zu prüfen: Atmung, Bewusstsein, Verletzungen etc.
  • Bewusstlose Unfallopfer, die aber normal atmen, bringt man in die stabile Seitenlage
  • Bei einem Atemstillstand ist sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen.

Cornelia Florschütz vom ASB Coburg: „Unsere Erfahrung zeigt, dass die Hilfsbereitschaft der Verkehrsteilnehmer bei Unfällen grundsätzlich vorhanden ist. Mangels Übung sind viele Autofahrer aber sehr unsicher und haben Angst etwas falsch zu machen.“

Erste-Hilfe Maßnahmen und Corona – das wird empfohlen

  • Atmung überprüfen
    Ohne dass man dicht an das Gesicht des Bewusstlosen herangeht, wird lediglich durch Hinschauen geprüft, ob sich der Brustkorb regelmäßig auf- und abbewegt.
  • Mund-zu-Mund Beatmung weg lassen oder Tuch über Mund und Nase legen

Ausnahmen: Bei Herzkreislaufstillständen z. B. infolge von Ertrinkungsunfällen sollte die zusätzliche Mund-zu-Mund Beatmung unbedingt durchgeführt werden, da sie für die Überlebenschancen wesentlich ist.

Stabile Seitenlage: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Erste-Hilfe-Kurs alle 5 Jahre auffrischen

Wissen Sie noch wie Sie einen Verletzten in die stabile Seitenlage bringen? Wie ging nochmal der Rettungsgriff?

In Notsituationen hat man keine Zeit lange zu überlegen, da müssen alle Handgriffe sitzen. Deshalb empfehlen Experten, mindestens alle 5 Jahre einen Auffrischungskurs zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen zu absolvieren.  Die geringen Kosten und die Zeit, die Autofahrer dafür aufwenden, können sich auch für sie selbst auszahlen – wenn sie als Unfallopfer mal auf sachkundige Ersthelfer angewiesen sind. Denn dann ist man meist für jeden dankbar, der weiß, was er tut.

„Der ASB bietet Erste-Hilfe-Fresh-up-Kurse an, bei denen die Teilnehmer in einem Abendlehrgang ihre Kenntnisse erneuern können. Das Ganze dauert lediglich 3 Stunden und kostet nur 15 €. Leider sind bisher nur wenige bereit, diese Zeit aufzubringen“, so Cornelia Florschütz. Auch das DRK bietet solche Kurse an.

Sie möchten Ihren Erste-Hilfe-Kurs auffrischen? Der ASB berät Sie gerne und hilft Ihnen, Ihre Kenntnisse zu erneuern.

Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen

Ist der Inhalt des Verbandkastens komplett und das Haltbarkeitsdatum für Verbandsmaterial noch nicht überschritten?

Viele Verbandkästen werden nur für ein Pflaster geöffnet und dann wieder weggepackt. Geplünderte Kästen sind im Ernstfall aber keine Hilfe. Deshalb sollten Sie verbrauchten Inhalt sofort ersetzen. Sonst fehlen im Notfall Verbandpäckchen, Kompressen und Wundschnellverbände.

Oft wird der Kasten auch im Auto deponiert und dort nie wieder beachtet. So hat man ihn zwar immer dabei, die böse Überraschung ist aber vorprogrammiert: Das Verfallsdatum ist überschritten, Verbandsmaterial und Pflaster sind unbrauchbar, Einmalhandschuhe spröde.

Ist dies der Fall, riskieren Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld von bis zu 10 €. Auch bei der Hauptuntersuchung liegt hier ein geringer Mangel vor. 

Nachfüllpacks sind sehr günstig zu bekommen, Verbandskästen gibt es in fast jeder Tankstelle.

Was befindet sich in einem Verbandskasten?

Die DIN-Norm Nummer 13164:2022 listet auf, was in einem Verbandskasten enthalten sein muss. Seit Februar 2023 gehören folgende Dinge in den Verbandskasten Ihres Fahrzeugs:

  • 1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm.
  • 4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm.
  • 2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M.
  • 1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G.
  • 2 Gesichtsmasken, mind. Typ 1, nach DIN EN 14683.
  • 1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm.
  • 6 Kompressen, 10 cm x 10 cm.
  • 2  Fixierbinden, DIN 61634-FB-6.
  • 3  Fixierbinden, DIN 61634-FB-8.
  • 1 Dreiecktuch, DIN 13 168-D.
  • 1 Rettungsdecke, 210 x 160cm.
  • 1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145.
  • 4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455.
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre.
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung.
  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset.
  • 1 Verbandpäckchen K.

Der Verbandkasten gehört nicht in den Kofferraum

Verbandkasten und Warndreieck sollten bei jeder Fahrt immer schnell und einfach zugänglich sein.

Der beste Aufbewahrungsort für die Verbandtasche, bzw. den Verbandkasten ist übrigens nicht der Kofferraum. Der wird bei Unfällen oft beschädigt. Bewahren Sie den Verbandkasten in der Fahrgastzelle auf. Auch die Warnweste sollte immer griffbereit im Auto liegen.  

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