Eine Familie am Strand, das Kind sitzt im Rollstuhl.

Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung

Eine Familie am Strand, das Kind sitzt im Rollstuhl.

Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung

Die gesetzliche Pflege­versicherung – wenn es ohne Hilfe nicht mehr geht

Pflegebedürftig werden – für viele Menschen unvorstellbar, obwohl das Risiko durchaus vorhanden ist. Viele beschäftigen sich erst intensiver mit dem Thema, wenn jemand im Verwandten- oder Freundeskreis pflegebedürftig wird und Hilfe von außen benötigt.

Die Politik hat die Problematik schon Anfang der 90er Jahre erkannt und eine Pflegepflichtversicherung eingeführt, in der mittlerweile jede in Deutschland ansässige Person in irgendeiner Form Mitglied ist.

Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung sind gesetzlich geregelt. Daher gibt es auch keine Unterschiede zwischen den privaten und der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.

Auch die Leistungen der einzelnen Krankenkassen unterscheiden sich nicht.

In diesem Ratgeber klären wir, unter welchen Voraussetzungen Sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten und wie hoch diese ausfallen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Pflege­versicherung?

Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der gesetzlichen Sozialversicherungen. Sie existiert seit 1995 und wird häufig auch als Pflegepflichtversicherung bezeichnet.

  • Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung direkt vom Lohn abgezogen
  • Der Beitragssatz für Kinderlose ab 23 Jahren liegt bei 4 %.
  • Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zahlen jeweils zur Hälfte max. bis zum Höchstzuschuss der Gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Bei einem berücksichtungsfähigen Kind reduziert sich der Beitragssatz um 0,60 % und bei jedem weiteren Kind um 0,25 %. (Insgesamt bis zum 5. Kind)
  • Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, zahlen den vollen Beitragssatz selbst. 
  • Privat Krankenversicherte – sowohl Angestellte, Selbstständige und Beamte – zahlen einen fest vereinbarten Beitrag pro Monat für die Pflegepflichtversicherung. 
  • Bei Angestellten beteiligt sich auch hier der Arbeitgeber am Beitrag. 
  • Die Beiträge für private Pflegepflichtversicherungen sind einkommensunabhängig. Sie berechnen sich aber nach Alter und Lebenssituation der Versicherten. 

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
Mitgleider mit 4 Kindern = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95 %)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern  = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7 %)

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.

Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %, in Sachsen 1,2 %.

Warum wurde die Pflege­versicherung eingeführt?

Bereits Anfang der Achtzigerjahre stellten immer mehr pflegebedürftige Personen einen Antrag auf Sozialhilfe, um die Kosten für die Pflege langfristig zu tragen.

Als Reaktion darauf boten einige private Versicherer Pflegezusatzversicherungen an In den Folgejahren nahmen die Kosten für Sozialhilfe bei Pflegebedürftigen immer weiter zu, sodass zum 01.01.1995 die gesetzliche Pflegeversicherung – auch Pflegepflichtversicherung genannt – eingeführt wurde.

Obwohl Experten schon damals ein kapitalgedecktes System empfahlen, funktioniert auch die soziale Pflegeversicherung nach dem Umlagesystem, genau wie die anderen gesetzlichen Sozialversicherungen.

In der Privaten Krankenversicherung funktioniert der Finanzierungsaufbau nach dem Kapitaldeckungsverfahren.

Wer sind die Träger der Pflege­versicherung?

Die Pflegeversicherung ist den gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise den privaten Krankenversicherern angegliedert.

Diese übernehmen sowohl den Beitragseinzug als auch die Leistungsabwicklung.  

Ist die Pflege­versicherung Pflicht?

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, jede in Deutschland ansässige Person muss eine Pflegeversicherung abgeschlossen haben.

Alle Personen, die gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind, gehören automatisch auch einer Pflegekasse an, die an die gewählte Krankenkasse angeschlossen ist.

Selbstständige und Arbeitnehmer, die oberhalb der Pflichtgrenze verdienen, können sich entweder gesetzlich oder privat versichern.

Bei einer privaten Krankenversicherung ist der Abschluss einer Pflegepflichtversicherung ebenfalls obligatorisch.  

Was sind die Leistungen der gesetzliche Pflege­versicherung?

Die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt Leistungen in verschiedenen Bereichen. Die Höhe orientiert sich am Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der Art der in Anspruch genommenen Hilfeleistung.

  • Der Pflegegrad wird durch ein unabhängiges Gutachten festgestellt.
  • Für die gesetzlichen Krankenkassen übernimmt die Gutachtenerstellung der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK).
  • Bei der privaten Krankenversicherung ist die MEDICPROOF GmbH zuständig.

Die Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination von beidem.

Wie viel Geld gibt es bei welchem Pflegegrad im Monat?

  Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige Ambulante Pflege durch Pflegedienst Vollstationäre Pflege
Pflegegrad 1     125 €
Pflegegrad 2 332 € 761 € 770 €
Pflegegrad 3 573 € 1.432 € 1.262 €
Pflegegrad 4 765 € 1.778 € 1.775 €
Pflegegrad 5 947 € 2.200 € 2.005 €

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, haben zusätzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € zur Finanzierung weiterer Unterstützungs- und Entlastungsangebote.

Was hat sich durch die Pflegereform 2022 geändert?

In der Tabelle ist die gesetzliche Leistung für stationäre Pflege je Pflegegrad im ersten Jahr ausgewiesen.

Im Rahmen der Pflegereform zahlen gesetzliche Pflegekassen oder die private Pflegepflichtversicherung seit 1.1.2022 zusätzlich zu pauschalen Leistungsbeträgen einen von der Dauer der vollstationären Pflege abhängigen

Leistungszuschlag. Dieser ist bezogen auf den pflegebedingten Eigenanteil (genauer den sogenannten Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) inkl. Ausbildungsvergütung (AV)) des jeweiligen Pflegeheims bei vollstationärer Pflege in Pflegegraden 2 bis 5.

Der Leistungszuschlag beträgt im ersten Jahr 15 % der so definierten pflegebedingten Aufwendungen. Im zweiten Jahr beträgt dieser 30 %, im dritten Jahr 50 % und ab dem vierten Jahr 75 %.

Wieviel Pflegegeld zahlt die Kasse?

Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt, die frei über die Verwendung entscheidet.

Es wird eingesetzt, wenn die Pflege ehrenamtlich durch Angehörige oder Freunde durchgeführt wird.

Die Kasse zahlt bei:

  • Pflegegrad 2: 332 € monatlich,
  • Pflegegrad 3: 573 € monatlich,
  • Pflegegrad 4: 765 € monatlich,
  • Pflegegrad 5: 947 € monatlich.   

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistung wird ausgezahlt, wenn ein ambulanter Pflegedienst die pflegebedürftige Person unterstützen soll.

Sachleistung ist in diesem Zusammenhang etwas irreführend, weil auch weiterhin eine Geldleistung erfolgt.

Diese leistet die Pflegeversicherung direkt an den ambulanten Pflegedienst und nicht mehr an die hilfebedürftige Person selbst.

Die Höhe beträgt bei:

  • Pflegegrad 2: 761 € monatlich,
  • Pflegegrad 3: 1.432 € monatlich, 
  • Pflegegrad 4: 1.778 € monatlich,
  • Pflegegrad 5: 2.200 € monatlich. 

Dieselben Höchstbeträge gelten auch bei einer teilstationären Betreuung, bei der die pflegebedürftige Person einen Teil der Woche oder einen Teil des Tages in einer Pflegeeinrichtung verbringt.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch miteinander kombiniert werden:

  • Die maximalen Beträge reduzieren sich dann jeweils im Verhältnis zur Auszahlung der anderen Leistung.
  • Wenn zum Beispiel 50% des Höchstbetrags Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, kann zusätzlich Pflegegeld in der halben Höhe des Normalsatzes ausgezahlt werden.

Welche Leistungen gibt es bei stationärer Betreuung?

Wenn die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, erbringt die Pflegeversicherung folgende Geldleistungen:

  • Pflegegrad 1: 125 € monatlich,
  • Pflegegrad 2: 770 € monatlich,
  • Pflegegrad 3: 1.262 € monatlich,
  • Pflegegrad 4: 1.775 € monatlich,
  • Pflegegrad 5: 2.005 € monatlich.

Zusätzliche Leistungen der Pflege­versicherung

Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen stellt die Pflegeversicherung noch weitere Gelder zur Verfügung.

  • Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf bis zu 40 € monatlich für Hilfsmittel, die zum Verbrauch gedacht sind.
  • Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Windeln, Verbände oder Ähnliches.
  • Zudem gibt es einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich, der grundsätzlich frei zur Unterstützung im Alltag verwendet werden kann.
  • Der Entlastungsbetrag ist in allen Pflegegraden gleich. 

Barrierefreie Umbauten der eigenen Wohnung unterstützt die Pflegeversicherung mit bis zu 4.000 € pro Person.

Wenn eine Wohngemeinschaft eingerichtet wird, in der mehrere pflegebedürftige Personen zusammenwohnen, können maximal 16.000 € für Umbauten bereitgestellt werden, wenn vier oder mehr Personen zusammenziehen. 

Betreute Wohngruppen werden besonders gefördert.

  • Auf Antrag stellt die Pflegeversicherung bis zu 214 € monatlich zusätzlich für die Einstellung einer Pflegeperson zur Verfügung.
  • In einer Wohngruppe kann diese Leistung maximal in vierfacher Höhe in Anspruch genommen.
  • Bei Gründung einer Wohngruppe zahlt die Pflegeversicherung einmalig maximal 2.500 € als „Anschubfinanzierung“, maximal aber 10.000 € pro Wohngruppe.
  • Wenn mehr als vier Personen zusammenziehen, wird das Kapital entsprechend aufgeteilt.
  • Bei 10 Personen bekommt beispielsweise jede Person 1.000 € . 

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums.

Wenn das private Umfeld eine Pause braucht – Entlastungsbudget und Kurzzeitpflege

Wenn die pflegebedürftige Person von Angehörigen oder Freunden gepflegt wird, stellt die Pflegeversicherung zusätzliche Leistungen für die Entlastung der pflegenden Personen bereit.

Bis zu 1.612 € jährlich zahlt die Pflegekasse aus, wenn die normale Pflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr von einer anderen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Während dieser Zeit wird das Pflegegeld in der halben Höhe weitergezahlt.  

Ausführliche Informationen was die Verhinderungspflege ist, wer sie in Anspruch nehmen kann und wie viel Geld man bekommt, finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Verhinderungspflege.

Wann leistet die Pflege­versicherung?

Pflegebedürftig ist, wer länger als 6 Monate auf Unterstützung angewiesen sein wird.

Die Pflegeversicherung wird nur auf Antrag aktiv, der je nach Versicherungsstatus entweder bei der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung gestellt wird.

Der Versicherer oder die Krankenkasse beauftragt daraufhin ein Gutachten. Für private Versicherer ist das Unternehmen MEDICPROOF GmbH zuständig, die gesetzlichen Kassen beauftragen den MDK. Bei einem positiven Gutachten erhält die pflegebedürftige Person Leistungen ab dem Tag der Antragsstellung. 

Ausführliche Informationen zum Ablauf der Begutachtung und zu den Einstufungen in den jeweiligen Pflegegrad finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Pflegegrad und Pflegestufen.

Reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung aus?

Die Pflegeversicherung ist in der Regel nie zur vollständigen Deckung aller Kosten ausreichend.

Dafür ist sie aber auch nicht gedacht. Schon in der Konzeption war die gesetzliche Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung geplant, die nur einen Teil der Kosten für die Pflege übernimmt.

Ein Beispiel: Ein durchschnittlicher Heimplatz für eine stationäre Betreuung im Pflegegrad 5 kostet 3.500 €. Je nach Region kann dieser Betrag auch noch höher ausfallen.

Die Pflegeversicherung zahlt in diesem Fall 2.005 € an das Pflegeheim.

Die zusätzlichen Kosten zahlt die pflegebedürftige Person aus eigener Tasche.

Ist das Einkommen – auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners – nicht ausreichend, kann die pflegebedürftige Person Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen.

Dabei erfolgt aber eine Prüfung, ob gegebenenfalls Eltern oder Kinder zur Finanzierung der Kosten herangezogen werden können. Es gibt zwar Freibeträge, aber diese werden relativ schnell erreicht.

Um einer zusätzlichen Belastung der Angehörigen vorzubeugen, ist der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung sinnvoll.

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Die Zeitschrift „Finanztest“ fand in der Ausgabe 02/2020 heraus, wie hoch die durchschnittliche Versorgungslücke im Pflegefall ist.

Versorgungslücke bei ambulanter Pflege

Pflegegrad 1 125 €
Pflegegrad 2 500 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 2.200 €
Pflegegrad 5 2.200 €

Versorgungslücke bei stationärer Pflege

Pflegegrad 1 1.500 €
Pflegegrad 2 1.500 €
Pflegegrad 3 1.500 €
Pflegegrad 4 1.500 €
Pflegegrad 5 1.500 €

Die Absicherung dieser Versorgungslücke gibt Ihnen und Ihrer Familie die Sicherheit, dass für den Fall der Fälle alles getan ist.

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Welche Pflegezusatz­versicherungen gibt es?

Es gibt vier Arten von Zusatzversicherungen, um das Pflegerisiko abzusichern:

Die Pflegetagegeld- oder Pflegemonatsgeld­versicherung

Die Pflegetagegeldversicherung, respektive Pflegemonatsgeldversicherung leistet bei Pflegebedürftigkeit einen festen monatlichen Betrag, den die versicherte Person frei verwenden darf.

Wir bieten als Produkt eine Pflegemonatsgeldversicherung an.  

Die staatlich geförderte Pflegezusatz­versicherung

Optional gibt es die private Pflegezusatzversicherung auch in der staatlich geförderten Variante.

Wenn der Versicherungsnehmer einen Eigenanteil von mindestens 10 € pro Monat aufbringt bzw. mindestens 600 € Monatsgeld absichert, zahlt der Staat weitere 5 € Beitrag in den Vertrag ein, um die Leistungen zu erhöhen.

Ob das vereinbarte Monatsgeld in der Zukunft zur Deckung der Pflegekosten ausreicht, ist nicht garantiert, eine Lücke kann trotzdem bestehen bleiben.

Hier finden Sie unsere staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung.

Die Pflegekosten­versicherung

Die Pflegekostenversicherung rechnet wie eine Krankenversicherung ab. Sie orientiert sich an den tatsächlich angefallenen Kosten für die Pflege der versicherten Person.

  • Die Abrechnung einer Pflegekostenversicherung ist aufwendiger, weil jede Rechnung eingereicht werden muss.
  • Die Leistungen können nicht frei verwendet werden. Dafür gibt es eine Begrenzung in der Höhe der Leistungen.
  • Die Beiträge für Pflegekostenversicherungen steigen häufig über die Jahre an.

Diese Tarife eignen sich vor allem, wenn man vorhat, später einen professionellen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.

Die Pflegerenten­versicherung

Die Pflegerentenversicherung ist eine private Lebensversicherung mit Sparanteil.

  • Wird die versicherte Person pflegebedürftig, zahlt der Versicherer die vereinbarte monatliche Rente aus.
  • Die Rente kann frei verwendet werden.
  • Tritt die Pflegebedürftigkeit nicht ein oder verlangt der Versicherungsnehmer eine Aufhebung des Vertrags, bekommt er eine einmalige Kapitalzahlung aus den vorhandenen Werten.
  • Die Beiträge bleiben in der Regel über die gesamte Vertragslaufzeit konstant.

Warum ist eine Pflegezusatz­versicherung sinnvoll?

Ein Pflegefall ist für eine Familie eine belastende Situation und erfordert einige Umstellungen.

Häufig möchte die pflegebedürftige Person in ihrem gewohnten Umfeld bleiben. Gut, wenn es dann professionelle Hilfe gibt, die bei Pflege unterstützt.

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet einen guten Grundschutz. Sie übernimmt aber nicht alle Pflegekosten, sondern gilt als Teilkaskoversicherung.

Die restlichen Kosten übernimmt die pflegebedürftige Person oder Ihre Angehörigen.

Häufig kommt es dennoch zu finanziellen Engpässen, weil die vorhandenen Mittel einfach nicht ausreichen.

Wer dann sichergehen möchte, entscheidet sich für eine Pflegezusatzversicherung, die die zusätzlichen Kosten bis zu 100% übernehmen kann.

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