Berater-Homepage von Ulrich Friemann

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-N4I5-T7QWE-29 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-N4I5-T7QWE-29

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-N4I5-T7QWE-29


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-N4I5-T7QWE-29 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-N4I5-T7QWE-29

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Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Junger Student beim Lernen auf Treppe

Wann bekommt man im Studium BAföG?

Junger Student beim Lernen auf Treppe

Wann bekommt man im Studium BAföG?

BAföG 2023: Wie finanziere ich mein Studium?

Ein Studium soll in Deutschland nie von dem Vermögen der Eltern eines Studierenden abhängig sein. Daher hat der Staat die Möglichkeit geschaffen, zur Studienfinanzierung Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, zu erhalten.

Mit dieser Förderung sollen Studierende die Möglichkeit erhalten, ohne einen zusätzlichen Nebenjob ihr Studium aufzunehmen. BAföG-Leistungen stehen dabei nicht nur Studenten, sondern auch Schülern und bestimmten Auszubildenden zu.

Weitere wertvolle Tipps für Letztere finden Sie in unserem Ratgeber BAFöG in der Ausbildung.

Inhaltsverzeichnis

Wer bekommt BAföG?

BAföG-Leistungen können Studierende und Praktikant/innen in Deutschland erhalten.

  • Grundsätzlich erhalten deutsche Studierende BAföG, aber auch Gast-Studenten aus anderen Ländern können unter bestimmten Umständen eine Förderung erhalten.
  • Gefördert werden Präsenzstudiengänge an Hochschulen und Fernstudiengänge. Letztere sind aber nur über maximal 12 Monate förderfähig. 
  • Beim Studium muss es sich um ein Erststudium handeln. Wer bereits einen Abschluss an einer deutschen Hochschule hat, kann kein BAföG für ein weiteres Studium erhalten.
  • Eine Ausnahme bildet hier das Master-Studium in Anschluss an ein Bachelor-Studium. 

Welche Voraussetzungen gelten für das BAföG?

Die Studiengänge müssen in Vollzeit ausgeübt werden. Zu Beginn des Bachelorstudiums darf der Studierende nicht älter als 45 Jahre sein. Wer kurz vor dem Erreichen des 45. Lebensjahres ein Bachelorstudium beginnt und im direkten Anschluss ein Masterstudium anhängt, kann auch noch während des Masterstudiums eine Förderung erhalten. 

Die Altersgrenze gilt nur für die erstmalige Bewilligung. Das BAföG wird auch nach dem Erreichen dieser Altersgrenzen weitergezahlt, wenn das Studium dann nicht abgeschlossen ist.

Für das Studium erhält man kein BAföG mehr, wenn der Anspruch bereits durch förderfähige Ausbildungen ausgeschöpft wurde.

Welche Rolle spielt das Einkommen der Eltern und des Partners?

Bei der Beantragung der BAföG-Leistungen wird das Einkommen der Eltern und das Einkommen eines Partners herangezogen.

Wer während des Bezugs heiratet, muss unter Umständen mit einer Reduktion der Leistungen rechnen, weil das Einkommen des Partners plötzlich berücksichtigt wird.

Es gibt allerdings Freibeträge beim Einkommen des Partners und der Eltern:

  • Wenn die Eltern des Studierenden verheiratet sind und zusammenleben, dürfen ab August 2022 2.415 € monatlich unberücksichtigt bleiben.
  • Bei getrenntlebenden Eltern sind es 1.605 € pro Monat. Derselbe Betrag bleibt auch bei Ehegatten unberücksichtigt.
  • Noch zuhause lebende Kinder erhöhen den Freibetrag um 730 € pro Monat. 

Wie oft kann ich das Studienfach wechseln?

Grundsätzlich kann das Studienfach innerhalb der ersten 2 Semester relativ problemlos ohne Einfluss auf die BAföG-Leistung gewechselt werden. Das neue Studium wird dann normal über die Regelstudienzeit gefördert.

In Ausnahmefällen ist ein Wechsel auch bis spätestens zum Beginn des vierten Fachsemesters möglich, dann verlangt das zuständige Amt aber eine Begründung für den Fachrichtungswechsel.

Auch bei mehreren Wechseln ist eine Begründung notwendig. Eine Ausnahme gibt es, wenn das Studium aufgrund einer Krankheit abgebrochen werden musste. Ein späteres neues Studium kann dann wie ein Erststudium gefördert werden.

BAföG für Bachelor und Master

Für ein Masterstudium können BAföG-Leistungen bezogen werden, wenn der Studierende vorher ein Bachelorstudium abgeschlossen hat und das Masterstudium Teil des gestuften Ausbildungssystems ist.

Das Masterstudium muss auf einem Bachelorstudium aufbauen und berufsqualifizierend sein.

Zudem darf der Studierende keinen höherwertigen Abschluss erreicht haben. Nach einem Diplom ist keine Förderung für einen Masterstudiengang mehr möglich.

Zudem muss das Masterstudium vor dem 45. Lebensjahr begonnen werden, außer ein Bachelorstudium wird kurz vor dem 45. Lebensjahr begonnen und das Masterstudium dann im direkten Anschluss absolviert. 

Wieviel BAföG bekomme ich in 2023?

Zur Berechnung des BAföG-Satzes gibt es verschiedene Beträge und Einkommen, die berücksichtigt werden müssen.

Zunächst gibt es einen BAföG-Höchstsatz für Studierende ohne Kinder. Dieser beträgt ab August 2022 934 €. Darin enthalten sind der Grundbetrag von 452 €, ein möglicher Zuschlag für die Krankenversicherung in Höhe von 122 € und ein Zuschlag von 360 € für Wohnkosten (59 € wenn man bei den Eltern wohnt).

Wer eigene Kinder unter 14 Jahren hat, erhält einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 € monatlich pro Kind.

Bei den genannten Sätzen handelt es sich um Höchstsätze, die nicht immer ausgezahlt werden. Der Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung wird nur gezahlt, wenn sich der Studierende selbst krankenversichern muss.

Bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres ist er aber häufig noch über die Eltern im Rahmen der Familienversicherung mitversichert.

Eine eventuelle Unterstützung durch Eltern oder einen Partner wird nicht in tatsächlicher Höhe von den BAföG-Leistungen abgezogen. Stattdessen gibt es einen pauschalen Abzug bei der Berechnung.

Kindergeld und andere Transferleistungen des Staates wie Elterngeld werden grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne des BAföG angerechnet und bleiben daher unberücksichtigt.

Ein eigenes Einkommen wird beim Studenten-BAföG nur berücksichtigt, wenn es regelmäßig über 520 € pro Monat liegt. Alles darunter bleibt für die Höhe der Förderung unerheblich.

Ein Vermögen von bis zu 15.000 € bleibt unberücksichtigt. Für alle Studierende ab 30 Jahren gilt ein Vermögensfreibetrag von 45.000 €.

Das Einkommen eines Partners kann ebenfalls angerechnet werden, dafür gilt eine Freigrenze von 1.605 €.

Das Einkommen der Eltern wird ebenfalls berücksichtigt. Es gibt aber einen Freibetrag in Höhe von 2.415 € monatlich für verheiratete Eltern. Dazu kommen noch 730 € für jedes zuhause lebende Kind, für das eine Unterhaltspflicht besteht. 

Elternunabhängiges BAföG gibt es nur in Ausnahmefällen

BAföG-Leistungen, bei denen nur das Einkommen des Studierenden berücksichtigt wird, gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Bei der Beantragung von BAföG mit mindestens 5 Jahren Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Während dieser Zeit konnte man den Lebensunterhalt selbstständig bestreiten.
  • Bei der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung, die mindestens 3 Jahre nach einer abgeschlossenen Ausbildung aufgenommen wird. Während der Zwischenzeit hat der Studierende in dem Beruf gearbeitet.
  • Wenn die Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg erworben werden soll.
  • Wenn der Studierende das 30. Lebensjahr vollendet hat.
  • Wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten können oder der Aufenthaltsort der Eltern dem Studierenden unbekannt ist. 
  • Bei Vollwaisen.

Wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dennoch eine Förderung erfolgen, wenn die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind und ohne BAföG der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gefährdet wäre.

Lohnt sich BAföG bei dualen Studiengängen?

Bei dualen Studiengängen lohnt sich ein Antrag auf BAföG in der Regel nicht.

Die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt in diesen Fällen nicht wie bei Nebenjobs.

Das Einkommen wird fast in voller Höhe auf die möglichen Leistungen angerechnet, sodass bei den meisten dualen Studiengängen das Einkommen über den Höchstgrenzen liegt und daher keine Förderung erfolgt.

Was darf man als BAföG-Empfänger dazuverdienen?

Ein Minijob auf 520- E -Basis kann vom BAföG-Empfänger in der Regel ohne Leistungskürzung ausgeübt werden. Anders sieht es bei selbstständigen Tätigkeiten aus, hier liegt die Grenze darunter.

Werden Stipendien auf das BAföG angerechnet?

Stipendien werden grundsätzlich auf den BAföG-Bezug angerechnet.

  • Anrechnungsfrei bleiben bei vielen Stipendien 300 €.
  • Fördermittel, die an einen bestimmten Zweck gebunden sind, bleiben immer anrechnungsfrei.
  • Stipendiaten der Begabtenförderungswerke können grundsätzlich keine BAföG-Leistungen erhalten, da sie gemäß den BAföG-Bedingungen nicht leistungsberechtigt sind.

Muss ich mich im Studium selbst krankenversichern?

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studenten im Rahmen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern mitversichert bleiben, wenn sie keinen sozialversicherungspflichtigen Job ausüben.

Danach gibt es die Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung zu günstigen Konditionen, entweder in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung.

Bis zum 30. Lebensjahr gewährt die gesetzliche Krankenkasse spezielle Konditionen für Studenten, danach zahlen sie den normalen Satz für freiwillig Versicherte.

Wer das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat, profitiert beim Wechsel in die private Krankenversicherung häufig von günstigeren Beiträgen. BAföG-Bezieher erhalten einen Zuschuss für die Krankenversicherung in Höhe von maximal 122 € pro Monat.

Wie lange kann ich BAföG beziehen?

Der Staat zahlt die BAföG-Leistungen grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung.

Bei Studiengängen ist die Förderungshöchstdauer aber auf die Regelstudienzeit begrenzt.

Wer seinen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit nicht schafft, kann BAföG-Leistungen als Bankdarlehen erhalten, zum Beispiel im Rahmen der Studienabschlusshilfe.

Kann ich auch beim Studium im Ausland BAföG bekommen?

Ja, wenn Sie einen Anspruch auf BAföG in Deutschland haben, können Sie auch für ein Auslandsstudium eine Förderung beantragen.

Der Studiengang muss dafür mit einem in Deutschland anerkannten Studiengang vergleichbar sein.

Gefördert wird ein vollständiges Studium in den Ländern der EU oder der Schweiz.

Alternativ kann auch ein Auslandsteilstudium gefördert werden, wenn die Dauer maximal 12 Monate beträgt und vor dem Beginn des Auslandssemesters mindestens ein Jahr in Deutschland studiert wurde.

Für das Auslands-BAföG ist eine separate Antragsstellung bei der zuständigen Behörde notwendig.

Muss ich das BAföG zurückzahlen?

Studierende und die meisten Auszubildenden an höheren Fachschulen und Akademien erhalten in den meisten Fällen die BAföG-Leistung zur einen Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen.

Nach dem Abschluss des Studiums muss dieser Anteil grundsätzlich an den Staat zurückgezahlt werden. Dabei gibt es aber bestimmte Grenzen.

Die monatliche Rückzahlung beträgt für alle Studenten, die erstmals ab August 2019 BAföG beziehen, 130 € monatlich. Nach 77 Raten sind die Schulden getilgt, unabhängig davon, ob eventuell ein höheres Darlehen gewährt wurde.

Das bedeutet, dass die maximale Rückzahlung bei 10.010 € liegt. Wer geringere Schulden hat, ist natürlich entsprechend früher fertig und muss weniger zurückzahlen. 

Wer aufgrund seines Verdienstes nicht die volle Regelratenhöhe zahlen kann, aber mindestens 42 € monatlich, kann ebenfalls nach 77 Monatsraten schuldenfrei sein.

Wer aufgrund seines Einkommens keine monatlichen Raten zahlen kann, profitiert nach 20 Jahren von einem Schuldenerlass.

Wie beantrage ich BAföG?

Der BAföG-Antrag muss schriftlich beim zuständigen Amt eingereicht werden. Enthalten sind Formulare für den Studierenden, die Eltern und gegebenenfalls den Partner.

Alle müssen Angaben zu ihren Einkünften machen und zudem ihre Vermögenswerte angeben. Als Partner gelten nur Ehepartner und Partner nach dem Partnerschaftsgesetz.

Wann beantrage ich BaföG?

BAföG sollte in jedem Fall rechtzeitig beantragt werden. Acht Wochen vor Aufnahme des Studiums bleibt genug Zeit, um die Bearbeitung durch das zuständige Amt zu ermöglichen und eventuelle Rückfragen zu klären.

Wer sich sehr kurzfristig für ein Studium entscheidet, stellt den Antrag schnellstmöglich formlos und reicht alle notwendigen Unterlagen später nach. Der formlose Antrag ist wichtig, um den Anspruch auf BAföG zu sichern, da eine rückwirkende Zahlung nicht erfolgt.

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