Berater-Homepage von Birgit Ullrich

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-FDVT-9GB7A-22 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-FDVT-9GB7A-22

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-FDVT-9GB7A-22


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-FDVT-9GB7A-22 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-FDVT-9GB7A-22

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Registrierungsnummer: D-FDVT-9GB7A-22


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Frau beim Arbeiten

Berufsunfähigkeitsrente beantragen

Frau beim Arbeiten

Berufsunfähigkeitsrente beantragen

Berufsunfähig – was nun?

Der Ernstfall ist tatsächlich eingetroffen. Aufgrund einer schweren Erkrankung können Sie Ihren Beruf für einen langen Zeitraum nicht mehr ausüben.

Je nach vorheriger Tätigkeit und der Krankheit können Sie sogar nie mehr in Ihrem erlernten Beruf tätig werden.

Sie haben aber vor einigen Jahren eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und möchten nun Leistungen aus dem Vertrag beantragen.

Wir zeigen Ihnen, worauf Sie beim Antrag auf Berufsunfähigkeit achten müssen und welche Leistungen Sie von staatlichen Stellen erwarten dürfen.

Inhaltsverzeichnis

Berufsunfähigkeitsrente beantragen – darauf müssen Sie achten

Wir befassen uns an dieser Stelle erst einmal mit der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente bei einem privaten Versicherer.

Die Vorgehensweise bei der Beantragung von Erwerbsminderungsrenten bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird in einem separaten Absatz kurz thematisiert.

  • Die private Berufsunfähigkeitsversicherung erbringt im Regelfall eine Leistung, wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit nur noch zu weniger als 50% ausüben können.
  • Wir prüfen dabei nicht unbedingt nur den reinen Zeitaufwand, sondern auch die Relevanz der einzelnen Tätigkeiten für Ihren bisherigen Beruf.
  • Wenn Sie bei uns Ihre Berufsunfähigkeitsrente beantragen möchten, unterstützen Sie unsere Vertrauensleute in den Geschäftsstellen vor Ort sehr gern.
  • Wir fragen dabei zunächst einige allgemeine Angaben rund um Ihre bisherige Tätigkeit ab und bitten Sie, genaue Angaben zu Ihrer Erkrankung zu machen.

Ein Tipp für die Antragsstellung: Je umfangreicher Ihre Angaben sind, desto schneller können wir Ihren Antrag prüfen und bearbeiten.

Relevant für unsere Prüfung sind z. B.:

  • Krankenhausentlassungsberichte
  • Arztberichte
  • Ärztliche Atteste
  • Gegebenenfalls Röntgenbilder oder ähnliches
  • Eine Beschreibung Ihres bisherigen Arbeitsalltags
  • Adressen von sämtlichen Ärzten, die Sie bisher behandelt haben

Abhängig von Ihrem Krankheitsbild kann es sein, dass wir einen Gutachter einschalten, der Sie beurteilt. Diese Einschätzung ist für Sie nicht mit Kosten verbunden, wir übernehmen im Regelfall auch die Anreisekosten für Sie.

Wie wird eine Berufsunfähigkeit festgestellt?

Nach einem Unfall oder bei einer Krankheit wird vom behandelnden Arzt nach einer Untersuchung die Berufsunfähigkeit festgestellt, inklusive einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit.

Dieser Nachweis für die andauernde Arbeitsunfähigkeit muss mit dem Antrag für die Berufsunfähigkeit bei der Versicherung eingereicht werden.

Der Versicherer beauftragt ggf. einen zweiten Arzt mit einem Gutachten, um die Diagnose der Erstmeinung zu bestätigen oder anzufechten.

Kommen beide Ärzte zu dem gleichen Schluss, zahlt die Versicherung Ihren Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus, dauerhaft oder zeitlich begrenzt.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?

Eine Arbeitsunfähigkeit ist eine Krankschreibung für weniger als 6 Monate, mit der Aussicht auf Genesung.

Bei einer Berufsunfähigkeit hingegen kann eine Verbesserung nicht vorausgesagt werden und die Krankschreibung ist für mindestens 6 Monate.

Droht eine Kündigung bei Berufsunfähigkeit?

Ihr Arbeitgeber darf eine Kündigung aussprechen, wenn Sie komplett berufsunfähig werden sollten und es keine Aussicht auf eine Besserung gibt.

Wenn Sie Ihren Beruf aber noch zum Teil ausüben können und durch eine Erkrankung nur teilweise eingeschränkt werden, hat Ihr Arbeitgeber nicht unbedingt das Recht zur Kündigung.

Wenn Sie eine Kündigung aufgrund Ihrer Berufsunfähigkeit erhalten, schalten Sie im Zweifelsfall einen Anwalt ein, der die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen kann.

Ihre Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie dabei.

Muss ich einen anderen Beruf ausüben?

Wir verzichten in allen Berufsunfähigkeitstarifen auf die sogenannte abstrakte Verweisung.

Das bedeutet, dass wir Sie nicht abstrakt auf einen anderen Beruf verweisen können.

Ein Beispiel: Bisher arbeiten Sie als Kundendienstmonteur für einen Elektrofachbetrieb.

Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls können Sie nicht mehr als Monteur arbeiten, weil das Heben von schweren Gegenständen und die ständige gebückte Haltung für Sie nicht mehr möglich sind.

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente stellt der Leistungsprüfer fest, dass Sie im Büro eines Fachbetriebs arbeiten könnten, um dort z. B. Angebote und Rechnungen zu erstellen.

Daraufhin führt der Versicherer eine abstrakte Verweisung an diese Tätigkeit durch und Sie erhalten keine Leistungen. Ob Sie tatsächlich so eine Arbeitsstelle finden, ist bei der abstrakten Verweisung nicht wichtig.

  • In einem Leistungsfall sehen unsere Tarife in der Berufsunfähigkeitsversicherung nur eine konkrete Verweisung vor.
  • Im oben genannten Beispiel würde Ihnen Ihr bisheriger Arbeitgeber eine Stelle im Büro bei gleichem Lohn und gleichen Arbeitszeiten anbieten.
  • In diesem Fall würden wir bei der Leistungsprüfung konkret auf die ausgeübte Tätigkeit verweisen.

Gelten für Selbstständige andere Regeln?

Wenn Sie durch eine Erkrankung Ihre selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei abhängig beschäftigten Personen.

  • In der Leistungsprüfung überprüfen wir die konkrete Gestaltung des Betriebs und ob eine Umorganisation zumutbar ist.
  • Die Umorganisation muss dabei betrieblich sinnvoll sein und Ihre Stellung bezogen auf Weisungs- und Direktionsbefugnis gleichbleiben.
  • Die zumutbare Einkommensreduzierung beträgt maximal 20 %.

In unserer Premium-Variante verzichten wir u. a. auf eine Umorganisation, wenn Ihr Betrieb im Durchschnitt der letzten 3 Jahre weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt.

Was müssen Beamte beachten?

Bei Beamten gibt es einen speziellen Begriff: die Dienstunfähigkeit.

Anders als eine Berufsunfähigkeit wird diese nicht durch einen Arzt, sondern durch den Dienstherrn festgestellt.

Dienstunfähig ist, wer aufgrund des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflicht nicht in der Lage ist.

Ebenfalls dienstunfähig können Beamte werden, die innerhalb der letzten 6 Monate weniger als 3 Monate dienstfähig waren und eine Verbesserung des Zustands in den nächsten 6 Monaten nicht zu erwarten ist.

Für einige Berufsgruppen innerhalb der Beamtenschaft gibt es besondere Regelungen:

  • Bei Polizisten und Beamten im Justizvollzug verlängert sich der Begutachtungszeitraum bei Erkrankungen z. B. auf 2 Jahre.
  • Dienstunfähig werden Sie dann also nur, wenn die ärztliche Prognose für die nächsten 2 Jahre negativ ausfällt und Sie innerhalb dieser Zeit wahrscheinlich nicht in den Beruf zurückkehren können.

Beamte auf Lebenszeit werden bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wenn Sie einen bestimmten Zeitraum als Beamter erfüllen können.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit aus dem Dienst entlassen und nur in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Der Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung ist bei allen Beamtengruppen empfehlenswert.

Hinweis: Besonders wichtig ist die Absicherung für alle Beamten, die bisher noch nicht den Status Beamter auf Lebenszeit erreicht haben!

Die Beantragung von Leistungen aus der Dienstunfähigkeitsversicherung erfolgt analog zur Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bitte reichen Sie die Bescheinigung Ihres Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit mit ein, eine weitere Prüfung durch uns findet dann nicht statt.

Unsere Vertrauensleute unterstützen Sie gern beim Ausfüllen des Antrags.

Welche Leistungen gibt es vom Staat?

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.

Die Prüfung auf Erwerbsunfähigkeit erfolgt dabei unter komplett anderen Gesichtspunkten als bei einer privaten Versicherung.

  • Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den bisher erworbenen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Höhe der Rente und die erworbenen Punkte können Sie der Rentenauskunft entnehmen, die Sie einmal jährlich erhalten.
  • Durchschnittlich können Sie bei einer vollen Erwerbsminderung mit einer Rente von 30 % Ihres letzten Bruttoeinkommens rechnen.
  • Diese erhalten Sie aber nur, wenn Sie gar keine Tätigkeit zu mehr als 3 Stunden täglich ausüben können.

Der Rentenversicherungsträger prüft dabei nicht das Ansehen und die bisherige Qualifikation Ihrer Tätigkeit.

Bei einer Erwerbsminderung kann eine Umschulung oder gar ein Tätigkeits- bzw. Berufswechsel nötig werden.

Das bedeutet, dass auch der hoch qualifizierte Facharzt auf eine Tätigkeit als Nachtwächter verwiesen werden kann, wenn er diese Tätigkeit noch ausüben kann.

Wenn Sie pro Tag nur noch zwischen 3 und 6 Stunden arbeiten können, erhalten Sie gegebenenfalls eine Erwerbsminderungsrente in halber Höhe.

Den Leistungsantrag auf Erwerbsminderungsrente stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

Darf ich etwas dazu verdienen, wenn ich eine BU-Rente erhalte?

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente von einem privaten Versicherer erhalten, dürfen Sie weiterhin Einkommen erzielen.

Wir prüfen im Falle einer Berufsunfähigkeit, ob Sie in Ihrem vorher ausgeübten Beruf nach wie vor berufsunfähig sind.

Üben Sie nach Feststellung der Berufsunfähigkeit konkret einen anderen Beruf aus, prüfen wir, ob Leistungen weiterhin gewährt werden können.

Hier spielen unter anderem Ausbildung und Fähigkeiten, sowie die bisherige Lebensstellung hinsichtlich Einkommen und sozialer Wertschätzung eine Rolle.

Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, gibt es Einschränkungen beim möglichen Zuverdienst.

Abhängig von der Höhe Ihres Einkommens wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt oder entfällt sogar komplett. Die exakten Grenzen erfragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Unsere Unterstützung im Leistungsfall

Wenn Sie einmal Leistung benötigen, beraten wir Sie bei allen Fragen rund um die Meldung der Berufsunfähigkeit.

Außerdem helfen wir Ihnen bei der Suche nach geeigneten Ansprechpartnern zur Rehabilitation.

Die Experten von Franke und Bornberg honorieren unsere kompetente Leistungsregulierung und beurteilen unsere Kundenorientierung in der Leistungsregulierung als „sehr gut“.

Franke Bornberg: Kundenorientierung in der Leistungsregulierung: sehr gut – Ausgabe 08/2020.

Noch Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung rund um die richtige Absicherung Ihrer Arbeitskraft.

Unser Kundenservice ist jederzeit per E-Mail, telefonisch oder persönlich für Sie und Ihre Gesundheitsfragen da.

Nutzen Sie unsere Geschäftsstellen in Ihrer Nähe für einen direkten Kontakt zu uns.

Wir helfen Ihnen gern weiter.

So erreichen Sie mich:

Vertrauensfrau

Birgit Ullrich

Linckestr. 3
58566 Kierspe

Tel. 02359 291325

  

Beratung:

Beratung nach telefonischer Vereinbarung 

Die passende Versicherung für Sie

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Sie möchten Ihr regelmäßiges Einkommen absichern, wenn Sie durch eine Krankheit oder einen Unfall Ihren Beruf nicht mehr ausüben können? Unsere Berufsunfähigkeitsversicherung sichert Sie und Ihre Familie in diesem Fall zu einem günstigen Preis ab.

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