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Schnell, schön und manchmal auch gefährlich

Was Inlineskater im Straßenverkehr dürfen, regelt die StVO ganz klar 

Der Sommer ist da: Genau die richtige Jahreszeit, um die Inlineskates aus dem Schrank zu holen und ein paar Runden zu drehen. Aber Achtung! Wer die Füße schnell genug bewegt, erreicht leicht Geschwindigkeiten von 15 Stundenkilometern. Trotzdem zählen Inlineskater laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zu den Fußgängern und müssen auf Bürgersteigen fahren. Nur wenn ein Zusatzzeichen es ausdrücklich erlaubt, dürfen sie auf Radwege, Seitenstreifen oder Fahrbahnen ausweichen. Wobei Skater hier zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet sind. Sie müssen sich am rechten Fahrbahnrand bewegen, damit schnellere Fahrzeuge jederzeit überholen können.

Wie sich Skater auf dem Bürgersteig zu verhalten haben, hat der Gesetzgeber in der StVO laut der HUK-COBURG genau geregelt: Speed weg, Rücksicht auf Fußgänger nehmen und nötigenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren. Skater, die schneller sind und dadurch einen Unfall verursachen, müssen für die Folgen einstehen. Das kann teuer werden, vor allem wenn Menschen verletzt wurden und im schlimmsten Fall sogar Behinderungen zurückbleiben. Neben Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall, muss der Skater dem Opfer eine lebenslange Rente zahlen.

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Kinder ab sieben Jahren für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden können.

Bewegen sich die Kinder im Straßenverkehr, verschiebt sich die Altersgrenze allerdings um drei Jahre nach hinten. Straßenverkehr bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug handelt.

Ob Kinder tatsächlich für einen Unfall und seine Folgen einstehen müssen, hängt nicht allein vom Alter, sondern auch von ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Ausschlaggebend ist, ob sie die eigene Verantwortung und die Konsequenzen ihrer Handlung richtig einschätzen können. Sind sie dazu in der Lage, müssen auch Kinder für sämtliche Haftpflichtansprüche ihres Opfers aufkommen. Sobald sie erwachsen sind und eigenes Geld verdienen, kommen Renten oder Entschädigungszahlungen auf sie zu.

Doch auch die Eltern können zur Kasse gebeten werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Fazit: Ohne private Haftpflichtversicherung, die sowohl Eltern als auch ihre minderjährigen Kinder schützt, kann solch ein Unfall teuer werden.

 

Auch an die eigene Sicherheit denken

Wer Inliner anzieht, sollte nicht allein an die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer denken, sondern auch an die eigene. Viele Verletzungen lassen sich mit richtiger Schutzausrüstung ganz vermeiden oder die Unfallfolgen deutlich abmildern. Darum sollten Helm, Ellenbogen-, Hand- und Knieschoner eine Selbstverständlichkeit sein.

Inlineskater in der Stadt.

Inlineskater gehören zu den Fußgängern auf den Bürgersteig. Doch wenn ein Zusatzzeichen es erlaubt, dürfen sie auch auf Seitenstreifen, Radwegen und Fahrbahnen fahren. Allerdings nur am rechten Fahrbahnrand, damit schnellere Fahrzeuge sie jederzeit überholen können. Foto: HUK-COBURG

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