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Patientenverfügung muss eindeutig sein

Menschen wollen selbstbestimmt leben. Dazu gehört auch die Entscheidung, wie man behandelt werden will, wenn man durch Unfall oder Krankheit dazu nicht mehr in der Lage ist. Mit einer Patientenverfügung lässt sich der Ernstfall planen. Wie eine rechtlich bindende Patientenverfügung aussehen sollte, hat der BGH (AZ XII ZB 61/16) klar definiert.

Nach Ansicht des XII. Zivilsenats ist sie nur dann bindend, „wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können“. Als „von vorneherein nicht ausreichend“ bezeichneten die Richter „allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“. Gleichzeitig verdeutlichten sie, dass „die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt“ werden dürften. „Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.“ Konkretisieren lässt sich die eigene Vorstellung beispielsweise durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, spezieller Krankheiten oder Behandlungssituationen.

Eine Patientenverfügung hat im Ernstfall also nur Bestand, wenn sich darin verlässlich der Wille des Betroffenen ablesen lässt. Einige Rechtsschutzversicherungen, wie beispielsweise die HUK-COBURG, bieten Kunden die Möglichkeit, sich kompetenten Rat einzuholen. Um die Mitversicherung des Themas abzuklären, wenden sich Kunden im Vorfeld am besten an ihren Versicherer.

Mann mit Patientenverfügung in der Hand – im Hintergrund Ärtze im OP-Saal

In einer Patientenverfügung muss der Verfasserwille klar erkennbar sein.

Foto: HUK-COBURG

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