Vollmachten und Verfügungen
Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Die entsprechende Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen.
Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit (zum Beispiel aufgrund einer Demenz), eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Allein der Vollmachtgeber bestimmt eine oder mehrere Personen, die ihn vertreten sollen, wenn er seine Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Durch die Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden.
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung vom Betreuungsgericht kontrolliert
Die Patientenverfügung gibt die Möglichkeit, im Voraus festzulegen, ob und wie eine ärztliche Behandlung erfolgen soll, für den Fall, dass der eigene Wille krankheitsbedingt nicht mehr geäußert werden kann. Durch die Patientenverfügung kann somit schon im Voraus ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter sowie der behandelnde Arzt für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit angewiesen werden, welche Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen sind.
Mit dem Notvertretungsrecht gibt es seit dem 01. Januar 2023 nun eine automatische Vertretungsbefugnis für den Ehepartner bzw. Ehepartnerin. So dürfen sich Ehegatten ohne Patientenverfügung oder Vollmacht gegenseitig vertreten und die Gesundheitssorge Ihres nicht entscheidungsfähigen Partners für drei Monate übernehmen. Konkret umfasst das Notvertretungsrecht Entscheidungen über Behandlungen und Untersuchungen und vermögensrechtliche Entscheidungen, die damit im direkten Zusammenhang stehen (zum Beispiel Behandlungs- und Pflegeverträge). Im Downloadbereich am Ende dieser Seite finden Sie ein Infoblatt zum eherechtlichen Notvertretungsrecht.
Wichtig: Verfügungen und Vollmachten werden nur anerkannt, wenn diese im Original vorliegen. Bevollmächtigte sollten deshalb den Verwahrungsort kennen
Wir haben Ihnen hier eine Unterscheidungshilfe zu den drei Handlungsmöglichkeiten zusammengestellt. Aktuelle Formulare finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de – Service – Formulare, Muster und Vordrucke).