Freistellung bei Erkrankung des Kindes

Ärtzin zeigt ihren Patienten Mutter und Tochter etwas auf dem Tablet

Sollte Ihr Kind (welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) einmal erkranken, können Sie für diese Zeiten unbezahlt freigestellt werden.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeldtage wird vom Gesetzgeber für die Jahre 2024 und 2025 erhöht: Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage (für Alleinerziehende 30 Arbeitstage) pro Kind und pro Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern beträgt der Höchstanspruch 35 Arbeitstage (für Alleinerziehende 70 Arbeitstage) im Kalenderjahr. Für die Beantragung des Kinderkrankengeldes müssen Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Gleichzeitig ist das Formular "Antrag auf Dienstbefreiung" auszufüllen, damit Ihre Bezüge entsprechend anteilig berechnet werden können.

Ist das Kind oder ein Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, Kinderpflege- oder Kinderverletztengeld. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner in der Entgeltabrechnung..

Unbezahlter Urlaub wegen Haushaltshilfe und stationärer Mitaufnahme
Wenn Ihr Partner einmal wegen eines Krankenhausaufenthaltes nicht zur Betreuung des Kindes zur Verfügung steht, können Sie (soweit gesetzlich krankenversichert) für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes unbezahlten Urlaub beantragen. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie mit Ihrem Kind stationär aufgenommen werden müssen. Er wird mit dem Formular „Antrag auf unbezahlten Urlaub“ unter Angabe des Grundes und Nachweises der Klinik oder Krankenkassen über den Führungsverantwortlichen bei Abteilung P&C (Entgeltabrechnung) beantragt. Der Verdienstausfall wird dann von der Krankenkasse erstattet. Einzelfälle sprechen Sie bitte mit der Abteilung P&C ab.