

Familienhaftpflichtversicherung
für Eltern, Kinder & weitere Familienmitglieder
- Absicherung für Sie und Ihre Liebsten
- Weltweiter Schutz
- Absicherung bei Deliktsunfähigkeit
Ihre Familienhaftpflicht-Versicherung für z. B. nur 56 € * im Jahr
Im Alltag lassen sich kleine Missgeschicke kaum vermeiden – doch mit der richtigen Absicherung müssen Sie sich keine Sorgen machen. Dabei steht Ihnen die Familienhaftpflicht der HUK-COBURG zur Seite: Ihre Private Haftpflichtversicherung für die ganze Familie. Sie schützt Sie, Ihren Partner und Ihre Kinder vor hohen Kosten, wenn Sie einer anderen Person einen Schaden zufügen und diese von Ihnen Schadensersatz fordert.
Besonders für Eltern ist sie unverzichtbar, denn Kinder können die Folgen ihrer Handlungen oft nicht überblicken und verursachen häufiger Schäden. Aber auch Paare und Alleinerziehende profitieren von unserer gemeinsamen Police.
Mit der Familienhaftpflicht der HUK-COBURG sind Sie dabei immer auf der sicheren Seite – und das mit günstigen Beiträgen.
Inhaltsverzeichnis
-
Wer ist in der Familienhaftpflicht versichert? -
Was kostet die Familienhaftpflichtversicherung? -
Zusätzliche Risiken absichern mit unserer Privathaftpflichtversicherung PLUS -
Tipp: Doppelt abgesichert mit Familienhaftpflicht und Hausratversicherung -
Häufig gestellte Fragen zur Familienhaftpflichtversicherung
Warum brauche ich eine Familienhaftpflichtversicherung?
Der ein oder andere kleine Unfall im Alltag ist unvermeidbar. Doch auch vermeintliche Kleinigkeiten können unerwartet hohe Kosten nach sich ziehen – und dabei müssen noch nicht einmal Sie selbst schuld sein.
Was, wenn Ihre Tochter beim Fußballspielen im Garten versehentlich die Fensterscheibe des Nachbarn zerschießt? Oder Ihr Sohn beim Fahrradfahren in einem Moment der Unachtsamkeit eine Passantin anfährt, die deswegen im Krankenhaus behandelt werden muss?
Solche Missgeschicke passieren schneller, als man denkt. Kommt es dabei zu Schadensersatzforderungen, müssen Sie durch Ihre Kinder verursachten Schäden aus eigener Tasche bezahlen. Bei Personenschäden sind durch Schmerzensgeldzahlungen oder Vermögensausfälle sogar Summen in Millionenhöhe möglich, was ohne eine gute Versicherung den finanziellen Ruin bedeuten kann.
Die Familienhaftpflichtversicherung sichert Sie vor diesen unerwarteten Kosten ab. Sie prüft den Haftpflichtfall, übernimmt berechtigte Haftpflichtansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Damit Sie die Sicherheit haben, im Ernstfall zuverlässig geschützt zu sein.
Für wen ist die Familienhaftpflicht sinnvoll?
Eine Familienhaftpflichtversicherung lohnt sich für alle, die sich und ihre Familie gegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden versichern wollen. Aber auch für unverheiratete Paare und Alleinerziehende ist sie sinnvoll.
Ebenso sind bestimmte weitere Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, abgesichert, wenn diese einen Schaden verursachen. Dazu zählen z. B. auch Eltern, Großeltern, Au-pairs sowie unter bestimmten Bedingungen auch im Haushalt angestellte Personen.
Möchten Sie nur sich selbst versichern, bietet Ihnen die Private Haftpflichtversicherung als Single im Schadenfall einen Schutz bei Schadensersatzforderungen Dritter.
Was deckt die Familienhaftpflicht ab?
Die Familienhaftpflicht der HUK-COBURG sichert Sie und Ihre Haushaltsmitglieder gegen die Schadenersatzforderungen Dritter ab. Sie greift in den folgenden Schadenfällen:
- Personenschäden: Wenn durch Ihr eigenes Verschulden oder dem eines mitversicherten Familienmitglieds eine andere Person verletzt oder getötet wird.
- Sachschäden: Wenn Sie oder ein Haushaltsmitglied die Sachen eines anderen beschädigen oder zerstören.
- Vermögensschäden: Wenn einer anderen Person durch Ihr Verhalten oder dem einer mitversicherten Person ein Vermögensschaden entsteht.
Für diese Arten von Schäden übernimmt die Familienhaftpflichtversicherung die Kosten bis zu einer Höhe von 100 Millionen €. Bei Personenschäden beläuft sich die Summe auf maximal 15 Millionen € je verletzte oder getötete Person.
Leistungen der Familienhaftpflichtversicherung
Bei der Familienhaftpflicht der HUK-COBURG können Sie aus drei Tarifen wählen. Für Familien bietet unsere Private Haftpflichtversicherung Classic die optimale Absicherung:
Basis |
Classic | Classic PLUS |
|
---|---|---|---|
Versicherungssumme | 10 Mio. € | 100 Mio. € | 100 Mio. € |
Auslandsschutz |
|||
Schäden durch deliktunfähige Personen |
|||
Forderungsausfalldeckung |
|||
Verlust fremder Schlüssel |
|||
Schäden bei Nachbarschaftshilfe |
|||
Hüten von fremden Hunden und Reiten von fremden Pferden |
|||
Schäden durch häusliche Abwässer |
|||
Internetschutz |
bis 100.000 € | bis 50 Mio. € | bis 50 Mio. € |
Schäden als Ehrenamtlicher oder Freiwilliger | |||
Halter zahmer Haustiere (Katzen, Hamster) | |||
Halter von Assistenzhunden |
|||
Inhaber von Immobilien mit Anlagen zur Energieerzeugung |
|||
Geliehene oder gemietete Gegenstände |
|||
Absicherung für Vermieter |
|||
Neuwertentschädigung |
|||
Nebenberufliche Tätigkeiten |
Es besteht weltweit zeitlich unbefristet Versicherungsschutz, solange sich Ihr Hauptwohnsitz in Deutschland befindet.
Schäden beim elektronischen Datenaustausch und bei der Internetnutzung, z. B. bei der Weiterleitung virenverseuchter E-Mails.
z.B. Ihre Waschmaschine läuft aus und beschädigt die Wohnung unter Ihnen.
Wir leisten für Schäden, die durch Gefälligkeitshandlungen (z. B. beim Umzug) entstehen.
Auch als Fahrer fremder Fuhrwerke versichert.
z. B. Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hör- und Signalhunde oder Diabetikerwarnhunde
Schäden durch Anlagen, welche z. B. Strom, Wärme oder Warmwasser erzeugen, sind unter bestimmten Voraussetzungen versichert.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Anlagen gewerblich betrieben werden.
Bei Sachschäden an und Verlust von bestimmten Sachen, die von Ihnen gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt werden, z. B. ein geliehenes Fahrrad. In der Regel gilt eine Selbstbeteiligung von 250 €.
Verlust fremder privat, ehrenamtlich oder beruflich genutzter Schlüssel.
Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz, wenn ein zahlungsunfähiger Schadensverursacher den Ihnen entstandenen Schaden nicht begleichen kann. Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf 50 Mio. Euro.
Versichert sind Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder. Der Versicherungsschutz gilt auch für Schäden durch versicherte Erwachsene, die
- infolge Demenz deliktunfähig sind (bis zur Versicherungssumme).
- aus sonstigen Gründen deliktunfähig sind (bis 50.000 €).
Versicherungsschutz besteht beispielsweise bei der Vermietung von bis zu 3 der folgenden im Inland liegenden Immobilien:
- Einliegerwohnung in Ihrem selbstbewohnten Einfamilienhaus
- Eigentumswohnung
- Garage
Vermieten Sie mehr als 3 dieser Objekte, kommen Sie bitte auf uns zu.
Wir leisten unter bestimmten Voraussetzungen Sachschadensersatz zum Neuwert bis zu 5.000 €.
Zum Beispiel beim Nachhilfe- oder Musikunterricht, beim Zeitungsaustragen, als Markt- und Meinungsforscher, Verkaufsberater für Kosmetik oder Haushaltsartikel (Jahresumsatz nicht mehr als 22.000 €).
Versicherungssumme | Auslandsschutz |
Schäden durch deliktunfähige Personen |
Forderungsausfalldeckung |
Verlust fremder Schlüssel |
Schäden bei Nachbarschaftshilfe |
Hüten von Hunden und Reiten von Pferden |
Schäden durch häusliche Abwässer |
Internetschutz |
Schäden als Ehrenamtlicher oder Freiwilliger | Halter zahmer Haustiere | Halter von Assistenzhunden |
Immobilien mit Anlagen zur Energieerzeugung |
Geliehene oder gemietete Gegenstände |
Absicherung für Vermieter |
Neuwertentschädigung |
Nebenberufliche Tätigkeiten |
|
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Basis | 10 Mio. € | bis 100.000 € | |||||||||||||||
Classic | 100 Mio. € | bis 50 Mio. € | |||||||||||||||
Classic PLUS | 100 Mio. € | bis 50 Mio. € |
Es besteht weltweit zeitlich unbefristet Versicherungsschutz, solange sich Ihr Hauptwohnsitz in Deutschland befindet.
Schäden beim elektronischen Datenaustausch und bei der Internetnutzung, z. B. bei der Weiterleitung virenverseuchter E-Mails.
z.B. Ihre Waschmaschine läuft aus und beschädigt die Wohnung unter Ihnen.
Wir leisten für Schäden, die durch Gefälligkeitshandlungen (z. B. beim Umzug) entstehen.
Auch als Fahrer fremder Fuhrwerke versichert.
z. B. Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hör- und Signalhunde oder Diabetikerwarnhunde
Schäden durch Anlagen, welche z. B. Strom, Wärme oder Warmwasser erzeugen, sind unter bestimmten Voraussetzungen versichert.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Anlagen gewerblich betrieben werden.
Bei Sachschäden an und Verlust von bestimmten Sachen, die von Ihnen gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt werden, z. B. ein geliehenes Fahrrad. In der Regel gilt eine Selbstbeteiligung von 250 €.
Verlust fremder privat, ehrenamtlich oder beruflich genutzter Schlüssel.
Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz, wenn ein zahlungsunfähiger Schadensverursacher den Ihnen entstandenen Schaden nicht begleichen kann. Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf 50 Mio. Euro.
Versichert sind Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder. Der Versicherungsschutz gilt auch für Schäden durch versicherte Erwachsene, die
- infolge Demenz deliktunfähig sind (bis zur Versicherungssumme).
- aus sonstigen Gründen deliktunfähig sind (bis 50.000 €).
Versicherungsschutz besteht beispielsweise bei der Vermietung von bis zu 3 der folgenden im Inland liegenden Immobilien:
- Einliegerwohnung in Ihrem selbstbewohnten Einfamilienhaus
- Eigentumswohnung
- Garage
Vermieten Sie mehr als 3 dieser Objekte, kommen Sie bitte auf uns zu.
Wir leisten unter bestimmten Voraussetzungen Sachschadensersatz zum Neuwert bis zu 5.000 €.
Zum Beispiel beim Nachhilfe- oder Musikunterricht, beim Zeitungsaustragen, als Markt- und Meinungsforscher, Verkaufsberater für Kosmetik oder Haushaltsartikel (Jahresumsatz nicht mehr als 22.000 €).
Schadenbeispiele: Wann greift die Familienhaftpflichtversicherung?
Kinder sind neugierig und aktiv – dabei kann schnell etwas kaputtgehen. Doch nicht immer ist ersichtlich, ob Eltern für ihren Sachschaden haften müssen.
Die folgenden Beispiele zeigen, wie der Versicherungsschutz der HUK-COBURG Familienhaftpflicht Classic in solchen Fällen greift – auch für Schäden durch deliktsunfähige Kinder.
Lisa-Marie (6) liebt es, im Garten Fußball zu spielen. Doch an einem Nachmittag landet ihr Ball nicht im Tor, sondern in der Fensterscheibe der Nachbarin – die daraufhin Schadenersatz fordert.
Da die Sechsjährige deliktsunfähig ist und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, besteht für die Nachbarin kein Anspruch auf Schadenersatz. Trotzdem möchte die Familie den Schaden begleichen, um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren.
Dank der Klausel „Schäden durch deliktsunfähige Kinder” im Tarif Classic übernimmt die Familienhaftpflicht hier die Kosten.
Henry (5) darf beim Einkaufen den Wagen schieben. Als er ihn allein zurückbringt, fährt er versehentlich gegen ein geparktes Auto und hinterlässt einen tiefen Kratzer. Der Besitzer des Wagens fordert Schadenersatz.
Da Henry mit fünf Jahren deliktsunfähig ist, haftet er nicht selbst. Doch seine Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt, da sie ihn unbeaufsichtigt ließen.
In diesem Fall übernimmt die Familienhaftpflichtversicherung die Reparaturkosten.
Wer ist in der Familienhaftpflicht versichert?
In der Familienhaftpflichtversicherung sind der Versicherungsnehmer sowie im Allgemeinen
- Ehe-/ und Lebenspartner,
- Kinder und
- bestimmte andere Haushaltsmitglieder (z.B. Eltern, Großeltern, pflegebedürftige Angehörige, Au-pairs etc.) mitversichert.
Die Familienhaftpflichtversicherung schließt Ehepartner sowie Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ein.
Bei Trennungen oder einer Scheidung hält die Mitversicherung noch bis zum Ende des Versicherungsjahres (mindestens für sechs Monate an), sofern kein anderer Versicherungsvertrag gilt. Sind Kinder vorhanden, sollte das Elternteil die Versicherung weiterführen, bei dem die Kinder leben.
Auch nichteheliche Lebenspartner sind mitversichert, wenn sie im selben Haushalt wohnen.
Auch hier besteht die Mitversicherung noch bis zum Ende des Versicherungsjahres (mindestens für sechs Monate), wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird.
Minderjährige, unverheiratete Kinder, die im selben Haushalt leben sind mitversichert.
Das gilt sowohl für leibliche als auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Auch für volljährige Kinder gilt der Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht, wenn sie nicht verheiratet sind und sich in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
Unter bestimmten Bedingungen sind sogar unverheiratete Kinder vor, während und nach der Ausbildung mitversichert, auch wenn sie nicht mehr im selben Haushalt wie der Versicherungsnehmer wohnen.
Übrigens: Auch Ihre Enkelkinder sind mitversichert, solange die Versicherung auch noch für Ihre eigenen Kinder gilt.
Der Versicherungsschutz Ihrer Familienhaftpflichtversicherung gilt auch für betreute unverheiratete Kinder, wenn Sie und/oder Ihr mitversicherter Partner zu dessen Betreuer bestellt sind.
Der Schutz greift auch, wenn das Kind in einer Pflegeeinrichtung lebt. Das gilt allerdings nur, sofern kein anderer Versicherungsschutz besteht.
Leben Familienangehörige im Haushalt, gilt der Schutz auch für diese. Daher sind auch alle Eltern oder Großeltern, die in Ihrem Haushalt wohnen, mitversichert. Der Schutz bleibt sogar dann bestehen, wenn sie unmittelbar im Anschluss in ein Pflegeheim ziehen.
Sofern kein anderer Versicherungsschutz besteht, gilt der Schutz der Familienhaftpflicht auch für Au-pairs und Austauschschüler für bis zu einem Jahr.
Für Übernachtungsgäste gilt der Versicherungsschutz, solange sie zu Besuch sind. Auch hier ist das nur dann der Fall, wenn sonst kein anderer Versicherungsvertrag besteht.
Die Familienhaftpflichtversicherung gilt auch für Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind.
Dabei muss ein Arbeitsvertrag bestehen bzw. sie müssen wichtige Gefälligkeiten für die Wohnung, das Haus, den Garten oder Steuerpflichten übernehmen.
Der Schutz besteht allerdings nur für Schäden, die von den beschäftigten Personen in Bezug auf deren Tätigkeit gegenüber Dritten verursacht wurden.
Es kann passieren, dass Ihnen oder einer mitversicherten Person im Notfall Hilfe geleistet wird.
Wer dann freiwillig hilft, ist ebenfalls mitversichert, wenn durch die Hilfeleistung Schäden entstehen, für die Dritte entsprechende Schadenersatz fordern.
Bis wann sind meine Kinder in der Familienhaftpflicht mitversichert?
Unverheiratete Kinder sind in der Familienhaftpflichtversicherung mitversichert, solange sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Versicherungsschutz kann aber auch weiterhin gelten, während das Kind im Anschluss an die Schulausbildung bzw. Erstausbildung auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz wartet.
Auch wenn das Kind älter als 18 Jahre ist und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, bleibt der Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht bestehen.
Ihre Kinder sind bereits ausgezogen?
Auch wenn Sie nicht mehr mit Ihren Kindern unter einem Dach wohnen, kann der Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht noch greifen. Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind befindet sich noch in der Schulausbildung.
- Ihr Kind befindet sich noch im Studium oder in der beruflichen Erstausbildung.
- Ihr Kind hat die Schul- oder Erstausbildung abgeschlossen, aber noch keine Folgeausbildung angefangen oder befindet sich aktuell in keinem Beschäftigungsverhältnis (maximal bis zum 30. Geburtstag und für ein Jahr).
- Ihr Kind befindet sich in einer beruflichen Zweitausbildung.
- Ihr Kind arbeitet als Au-pair oder nimmt an einem Work-and-Travel-Programm teil. Hier gilt der Versicherungsschutz weltweit für maximal 2 Jahre und nur dann, wenn der Aufenthalt vor, während oder direkt nach der Erstausbildung stattfindet.
- Ihr Kind leistet einen freiwilligen sozialen Dienst bzw. einen freiwilligen Wehrdienst.
Trifft keiner dieser Punkte zu, greift die Familienhaftpflichtversicherung nicht mehr für Ihr Kind. Dann wird es Zeit für eine eigene Privathaftpflichtversicherung.
Wann ist Ihr Kind nicht mehr in der Familienhaftpflicht versichert?
Ihr Kind ist definitiv nicht mehr in der Familienhaftpflichtversicherung mitversichert, wenn:
- es nicht mehr zu Hause wohnt und einem eigenen Beruf nachgeht oder
- es verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat.
Was kostet die Familienhaftpflichtversicherung?
Eine umfangreiche Familienhaftpflichtversicherung bekommen Sie bei uns bereits ab 56 € * im Jahr. Damit ist die ganze Familie geschützt.
Auch für Singles mit Kindern oder Paare ohne Kinder bieten wir maßgeschneiderte Tarife mit passgenauem Schutz an.
In unserem regulären Single-Tarif sind Partner und Kinder nicht automatisch mitversichert – dafür profitieren Sie hier von besonders günstigen Beiträgen.
Als Familie fast 70 % sparen – Ihre Privathaftpflichtversicherung im Vergleich

Beispiel: Jahresbeitrag Private Haftpflichtversicherung mit folgenden Tarif-Merkmalen:
- Familientarif
- Nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt
- Alter: 51 Jahre
- Postleitzahl: 53111 Bonn
- Jährliche Zahlweise
- Ohne Vorschaden
- Ohne Selbstbeteiligung
Quellen für den Preisvergleich sind die Internetseiten der jeweiligen Anbieter. Die Beiträge wurden berechnet und dokumentiert am 08.03.2025. Die Tarife können sich in weiteren einzelnen Merkmalen unterscheiden.
Zusätzliche Risiken absichern mit der Privathaftpflichtversicherung PLUS
Elektrisch angetriebene Flugmodelle (z. B. Drohnen, Hubschrauber) |
Bei privatem Gebrauch über 250 g und bis zu 5 kg Startmasse. |
---|---|
Falsches Betanken | Wir sichern Sie als Fahrer eines fremden Kraftfahrzeugs mit bis zu 3.000 € ab, wenn Sie dieses falsch getankt haben. Versichert sind unmittelbare Schäden. |
Nebenberufliche Tätigkeiten | Mitversicherung von:
|
Vermietung eines Ferienhauses/ einer Ferienwohnung | Schutz für Schäden aus Vermietung in einem EU-Staat, Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Andorra (ohne Bewirtung). |
Vermietung eines Raumes an Feriengäste | In einer versicherten Immobilie, z. B. im von Ihnen bewohnten Einfamilienhaus (ohne Bewirtung). |
Vermietung | Schutz bei Vermietung von bis zu 3 der folgenden im Inland liegenden Immobilien:
Vermieten Sie mehr als 3 dieser Objekte, kommen Sie bitte auf uns zu. |
Neuwertentschädigung | Sachschadenersatz zum Neuwert bis zu 5.000 € – unter bestimmen Voraussetzungen. |
Sachschäden aus beruflicher Tätigkeit | Versicherungsschutz bis zu 10.000 €, bei Schäden die Sie Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen zufügen. |
Kasko-Selbstbeteiligung | Übernahme der Kasko-Selbstbeteiligung, wenn Sie ein geliehenes oder aus Gefälligkeit unentgeltlich überlassenes Fahrzeug beschädigen. |
Miete eines Kraftfahrzeugs im Ausland (Mallorca-Police) | Schäden, die Sie durch den privaten Gebrauch eines gemieteten Kfz im Ausland verursachen. |
Mehrkosten für baubiologische Produkte und Stoffe | Im Bereich Bauen und Wohnen in Höhe von bis zu 10% des berechtigten Schadensersatzanspruchs, maximal bis 1.000 € (gilt auch für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz). |
Mehrprämie aufgrund der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes | Wir erstatten die Mehrprämie für die ersten 5 Jahre, die durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung von einem geliehenen Kfz entsteht. |
Mehrkosten für energieeffiziente Elektrogeräte | Wir erstatten die Mehrkosten für bestimmte Elektrogeräte mit einer besseren Energieeffizienzklasse (bis zu 30 % über den berechtigten Schadenersatzanspruch, max. 1.500 €). |
Verletzung von Datenschutzgesetzen | Versichert sind Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. |
Mehrkosten für Reparaturen | Wir erstatten die Mehrkosten, wenn die Kosten für eine Reparatur den Zeitwert übersteigen (bis zu 30 % über den Zeitwert, max. 1.500 €). |
Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten | Versichert sind Schäden aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. |
Tipp: Doppelt abgesichert mit Familienhaftpflicht und Hausratversicherung
Im Alltag kann schnell etwas passieren. Ein kleiner Moment der Unachtsamkeit reicht und schon geht im Zuhause eines Freundes der Laptop zu Bruch.
Mit der Haftpflichtversicherung sind Ihre Familie und Sie jedoch gut abgesichert, wenn Sie einem anderen einen Schaden zufügen.
Doch auch zuhause können Vorfälle passieren – etwa, wenn bei einem Einbruch Laptop, Fernseher oder Schmuck entwendet werden. Sichern Sie sich deshalb gleich doppelt ab mit der Familienhaftpflicht und Hausratversicherung der HUK-COBURG.
So schützen Sie sich sowohl vor teuren Haftpflichtschäden als auch vor Verlust oder Beschädigung Ihres persönlichen Eigentums.

Wir checken Ihre Versicherungen und 45€ sind Ihnen sicher!
- Vorbeikommen
- Versicherungen checken lassen
- 45€ sichern
Wir meinen, dass Sie bei einem Wechsel von mindestens 3 Versicherungen, zur HUK-COBURG mindestens 45€ im Jahr sparen! Sollten wir nicht günstiger sein, erhalten Sie einen 45-€-Amazon.de-Gutschein.

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Download: Alle Leistungen auf einen Blick
In unseren Versicherungsbedingungen erfahren Sie alle Details zu unserer Privathaftpflichtversicherung.
Mit der Familienhaftpflichtversicherung der HUK-COBURG genießen Sie günstigen Schutz und höchste Deckungssummen.
Häufige Fragen zur Familienhaftpflichtversicherung
Die Familienhaftpflichtversicherung übernimmt keine Schäden zwischen mitversicherten Personen – also zum Beispiel, wenn ein Partner dem anderen versehentlich etwas beschädigt.
Außerdem sind z. B. vorsätzlich verursachte Schäden nicht versichert. Wer also absichtlich fremdes Eigentum zerstört, kann keine Erstattung erwarten.
Generell gilt der Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht auch bei Schäden innerhalb der Familie. Allerdings nicht bei Ansprüchen von Angehörigen, mit denen Sie in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen oder mitversicherte Personen sind.
Wir empfehlen Ihnen, eine pauschale Mindestdeckungssumme von 10 Mio. € zu vereinbaren. Unsere Privathaftpflichtversicherung Classic bietet sogar eine Versicherungssumme von 100 Mio. €.
Studenten sind bis zur Beendigung der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung über die Haftpflichtversicherung der Familie mitversichert. Das schließt auch den Zeitraum mit ein, in dem Sie auf einen Studienplatz warten.
Nach dem Abschluss besteht der Versicherungsschutz noch für ein Jahr, maximal aber bis zum 30. Geburtstag.
In unserem Ratgeber Ausbildung nach dem Abitur finden Sie alle Informationen rund um die wichtigsten Versicherungen für Studenten.
Jeder kennt das Baustellenschild „Eltern haften für Ihre Kinder”. Doch das stimmt so pauschal nicht – es hängt vom Einzelfall ab, ob Eltern tatsächlich für Ihre Kinder haften müssen.
- Zunächst wird geprüft, ob das Kind deliktsfähig ist. Was genau das bedeutet efahren Sie in den folgenden FAQs.
- Anschließend wird geprüft, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Insbesondere ältere Kinder müssen nicht ständig beaufsichtigt werden.
Ist das Kind deliktsunfähig und haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt, besteht für den Geschädigten kein gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz.
Der Gesetzgeber hat im Schadensersatzrecht verschiedene Altersgrenzen für die Deliktsfähigkeit von Kindern vorgesehen:
- Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren sind generell deliktsunfähig. Das bedeutet, dass sie für ihre Handlungen niemals haftbar gemacht werden können.
- Im Straßenverkehr gilt diese Regelung sogar bis zu einem Alter von zehn Jahren, da die Teilnahme am Straßenverkehr besonders komplex ist.
- Kinder, die älter als sieben, aber noch nicht volljährig sind, haften nicht immer für ihre Handlungen. Sie gelten als beschränkt deliktsfähig. Das bedeutet, dass je nach Tat des Kindes eine Einzelfallprüfung zur Haftung stattfindet.
Auch Personen, die keine Kinder mehr sind, können deliktsunfähig sein, z. B. wenn jemand ohnmächtig wird und dabei unbewusst einen Schaden anrichtet.
Ebenso kann die Geistestätigkeit eingeschränkt oder erkrankungsbedingt gestört sein. Auch dann ist man unter Umständen nicht in der Lage, einen freien Willensentschluss zu fassen und somit deliktsunfähig. Das ist beispielsweise bei Demenz oder Schizophrenie der Fall.
Gut zu wissen: Für deliktsunfähige Personen, z. B. solche mit einem geistigen Handicap wie Demenz, gilt unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz.
- Wenn die Aufsichtspflicht der deliktsunfähigen Person nicht auf Dritte übertragen wurde bzw. diese sich nicht in anderweitiger Obhut befand.
- Wenn es in Ihrem Interesse ist, den angerichteten Schaden, z. B. für den Nachbarschaftsfrieden, zu ersetzen.
- Wenn kein anderweitiger Versicherer dazu verpflichtet ist, für den Schaden aufzukommen.
Kommt es zu einem Schaden mit einer Schadensersatzforderung, steht neben der Haftung des Kindes häufig auch eine eventuelle Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern im Raum.
Doch was ist „Aufsichtspflicht”?
Einer Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach sind Eltern zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung ihres Nachwuchses verpflichtet.
Andererseits haben Kinder ein Recht darauf sich selbstständig zu entwickeln. Die Kunst besteht für Eltern also darin, den Kindern genügend Freiraum zu geben und dabei trotzdem für ihr Wohl zu sorgen.
Es gibt aber kaum allgemeingültige Aussagen zur Aufsichtspflicht der Eltern, da diese durch den Gesetzgeber nicht genau umrissen ist.
Bei der Bewertung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:
- Alter
- Reifezustand
- Charakter
- Bestehender Erfahrungsstand
- Äußere Umstände wie z. B. Umgebung, Art der Handlung vor dem Schaden
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, prüft das zuständige Gericht sehr genau, inwieweit eine Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen werden kann.
So hat das Amtsgericht Augsburg im Rahmen eines Prozesses beispielsweise festgestellt, dass dreijährige Kinder im Supermarkt nicht durchgängig an der Hand oder dem Einkaufswagen ihrer Eltern bleiben müssen. Es reiche völlig aus, wenn sie in Sicht- und Hörweite der Eltern bleiben.
Einer Fünfjährigen, die schon seit geraumer Zeit sicher Fahrrad fährt, kann erlaubt werden, einen Teil der Strecke allein vorauszufahren. Wenn dabei im Gedränge vor dem Kindergarten das Fahrrad umstürzt und gegen ein Auto fällt, kann man den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht München gesprochen.
Eltern von minderjährigen Kindern haben auch dann eine Aufsichtspflicht, wenn es um das Surfen im Internet geht.
- Ein illegaler Film-Stream oder ein Filesharing-Download ist mit einem Klick gestartet und kann schnell eine Abmahnung mit sich bringen.
- Hier haften Eltern als Anschlussinhaber jedoch nicht, wenn das Kind ausreichend über die Regeln zur Internetnutzung belehrt wurde.
Um ihrer Aufsichtspflicht im Internet gerecht zu werden, sollten Eltern deshalb mit ihren Kindern altersgerecht über die Risiken sprechen. Bei jüngeren Kindern sind möglicherweise strengere Regeln wie gemeinsame Internetzeiten nötig. Mit zunehmendem Alter können Kinder mehr Freiheit und Eigenverantwortung haben, solange sie die Regeln verstehen und achten.
- Sie prüft die Haftungsfrage.
- Sie übernimmt die Zahlung berechtigter Forderungen.
- Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Verursacht Ihr deliktunfähiges Kind einen Schaden, muss der Versicherer die Forderung des Geschädigten streng genommen zurückweisen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrer Aufsichtspflicht zum Zeitpunkt des Schadens nachgekommen sind.
In unserer Familienhaftpflichtversicherung ist jedoch eine zusätzliche Klausel für Schäden durch deliktsunfähige Kinder enthalten. Dadurch verzichten wir in bestimmten Fällen darauf, uns auf die Deliktsunfähigkeit zu berufen – z. B., wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Schadenregulierung haben, etwa um den Familien- oder Nachbarschaftsfrieden zu wahren.
Beispiel: Ihr Kind beschädigt beim Fußballspielen die Fensterscheibe am Nachbarshaus. Hier werden wir – wenn dies in Ihrem Interesse liegt – den Schaden übernehmen und so dazu beitragen, dass das gute Nachbarschaftsverhältnis nicht beeinträchtigt wird.
Familientarif, nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, Alter: 51 Jahre, wohnhaft in 53111 Bonn, jährliche Zahlweise, ohne Vorschaden, ohne Selbstbeteiligung.
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