Berater-Homepage von Gunnar Stöckert

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-6XXI-QTBVC-40 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-6XXI-QTBVC-40

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-6XXI-QTBVC-40


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Was bedeutet das?

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-6XXI-QTBVC-40 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-6XXI-QTBVC-40

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Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
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Registrierungsnummer: D-6XXI-QTBVC-40


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Getuntes Auto

Getönte Autoscheiben

Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt

Getuntes Auto

Getönte Autoscheiben

Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt

Tuning & Styling

Breite Schlappen und Kotflügel, mehr Bumms unter der Haube, Spoiler, getönte Scheiben… Viele machen aus ihrem Auto ein individuelles Schmuckstück. Doch Vorsicht beim Tuning: Schon breitere Reifen können bewirken, dass die Betriebserlaubnis erlischt. Tuning-Maßnahmen müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sonst drohen bei der nächsten Verkehrskontrolle ein Punkt und eine Geldbuße. Was man unter Tuning versteht ist in der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO §19 Abs.2 und 3) geregelt. Was muss man noch beachten und was sagt die Autoversicherung dazu?

Tunen lässt sich ein Fahrzeug auf unterschiedliche Weise: Zum einen kann die Leistungsfähigkeit des Motors gesteigert werden, zum anderen sind optische oder akustische Veränderungen möglich.

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Inhaltsverzeichnis

Wie sieht es mit dem Styling aus?

Getönte Scheiben sind ein willkommener Sonnen- und Hitzeschutz – Tönungsfolien beispielsweise schützen vor Sonneneinstrahlung und UV-Strahlen und bewahren somit den Innenraum vor dem Aufheizen. Des Weiteren schirmen Scheiben mit Tönung oder Folierung unerwünschte Blicke ins Wageninnere ab. Manch einer wiederum findet abgedunkelte Autoscheiben einfach nur „prollig“. Weniger unterschiedlich als Vorlieben und Geschmäcker sind dagegen die gesetzlichen Vorgaben zur „Verdunkelung“ von Autos.

Blickkontakt muss möglich sein

Tönungsfolien oder eine sogenannte Privacy-Verglasung sind nicht uneingeschränkt gestattet: Sie sind lediglich für die Glasflächen am Auto ab der B-Säule erlaubt – das gilt bei einer Limousine für die Scheiben nach der Fahrzeugsäule zwischen vorderer und hinterer Tür. Sprich die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe.

Frontscheibe und die beiden vorderen Seitenscheiben dürfen dagegen nur so weit abgetönt sein, dass sie noch eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 70% aufweisen. So will es der Gesetzgeber mit der Begründung, dass es anderen Verkehrsteilnehmer möglich sein soll, mit dem Fahrer eines Autos Blickkontakt zu haben. Außerdem sollen so Sichtbehinderungen des Fahrers – insbesondere auch bei Nachtfahrten – ausgeschlossen werden.

Sicht nicht beeinträchtigen

Für die Frontscheibe ebenfalls nicht zugelassen sind stark grün getönte Blendschutz-Streifen, wie sie dennoch im Zubehörhandel zu finden sind. Bei diesen Folien befürchtet der Gesetzgeber, dass sie die eindeutige Wahrnehmung von Ampellichtern be- bzw. verhindern, wenn man nah vor diesen Signalanlagen steht. Auch hier gilt als oberste Maxime, dass das Sichtfeld des Fahrers nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt werden darf, auch nicht durch zu dunkle Folien.

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Erlöschen der Betriebserlaubnis

Trotz der klaren Vorgaben für abgedunkelte Scheiben, getöntes Glas und entsprechende Tönungsfolien fallen bei Kontrollen jedoch immer wieder Fahrzeuge auf, deren Eigner sich offensichtlich nicht an die bestehenden Regeln halten. Das soll insbesondere für Mitglieder der sogenannten Tuning-Szene gelten, denen vielfach die Einstellung nachgesagt wird: Erlaubt ist, was geht. Diese Fahrer gehen dabei möglicherweise auch davon aus, dass ihnen lediglich ein geringes Bußgeld droht, wenn sie bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen erwischt werden. Denn auf Fahren mit eingeschränkter Sicht steht lediglich eine Strafe von 10 €.

Deutlich unangenehmer kann es für Autofahrer jedoch werden, wenn durch die Veränderungen an ihrem Fahrzeug dessen Betriebserlaubnis erlischt. Dann darf dieses Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden und muss stehen bleiben. Wird durch die Veränderungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, steigt die Höhe des Bußgeldes auf 90 €.  

Fachwerkstätten helfen beim Austausch der Scheiben

Deshalb ist es ratsam, sich vor dem Start von „Verdunklungs“-Maßnahmen am Auto genau darüber zu informieren, was zulässig ist und was nicht. Dabei können seriöse Fachwerkstätten mit Infos weiterhelfen. Diese Werkstätten halten in der Regel auch zugelassene Austauschscheiben parat.

Wer selbst Hand an sein Auto anlegen und dieses mit Folien für die Scheiben „aufwerten“ möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass die Tönungsfolien über eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) verfügen. Derartiges Zubehör ist mit einer ABG-Nummer versehen, die bei Folien auch von außen sichtbar sein muss. Nur solche Folien können auch vor den strengen Augen der Prüfer bei der Hauptuntersuchung bestehen. Grundsätzlich verboten ist es hingegen, Autoscheiben zu lackieren oder mittels eines Tauchbades einzufärben.

Welche Modifikationen betreffen die Betriebserlaubnis?

Ein Blick in das Gutachten, das für die meisten Teile mitgeliefert wird, bringt Klarheit. Hier wird erläutert, ob ein Auto nach dem Umbau zum Sachverständigen muss und ob die Veränderungen in den Fahrzeugpapieren einzutragen sind.

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Konsequenzen für den Versicherungsschutz drohen

Wer seiner Versicherung nichts vom Tuning erzählt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen.

  • Natürlich reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung immer den Schaden eines unschuldigen Dritten. Allerdings kann sie prüfen, ob sie den Fahrer wegen der Gefahrerhöhung im Nachhinein in Regress nimmt – vorausgesetzt das Tuning war ursächlich für den Unfall
  • In der Kasko-Versicherung kann die unterlassene Information über das Tunen dazu führen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schaden komplett aus der eigenen Tasche bezahlen muss.

Unterm Strich sollten Autofahrer insofern sehr genau abwägen, ob der Gewinn an „Coolness“ bzw. Komfort durch weniger Hitze im Fahrzeug mit getönten Scheiben den Aufwand und die möglichen Einbußen an Sicherheit wert ist. 

Auch Modifikationen zur Leistungssteigerung – beispielsweise Motortuning sowie Software- oder Chiptuning und Änderungen am Fahrwerk sind kritisch zu sehen.

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