Wenn es in der Fahrstunde kracht – Unfall in der Fahrschule
Fahranfänger haben meist alle Hände voll damit zu tun, während der Ausfahrten mit dem Fahrlehrer möglichst wenig falsch zu machen. Doch da aller Anfang bekanntlich schwer ist, kann es dabei zu Unfällen kommen.
Zwar verfügen Fahrschulautos über ein zweites Paar Fußpedale für den Fahrlehrer, über die er nötigenfalls in das Geschehen eingreifen kann. Aber Fehler der Fahrschüler lassen sich nicht immer ausbügeln, manchmal kommt es eben auch zu einem Unfall.
In einer solchen Situation muss sich der Fahranfänger meist keine Gedanken darüber machen, wer für die dabei entstandenen Schäden haftet.
Wer haftet bei einem Unfall in der Fahrschule?
Wer als Fahrschüler an der Seite des Ausbilders im Straßenverkehr unterwegs ist, hat meist keine Zeit sich darüber Gedanken zu machen, wer haftet, wenn mit dem Fahrschulauto ein Unfall passiert.
Das ist auch nicht nötig, da in aller Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrschule aufkommt, wenn ein Fahrschüler einen Schaden anrichtet.
Allerdings kann es auch vorkommen, dass ein Fahrschüler zumindest teilweise für die Folgen eines Unfalls herangezogen wird, wenn er oder sie durch z. B. grobe Fahrlässigkeit eine Mitschuld trägt.
Auch für einen Unfall während der Ausbildung zum Motorradführerschein kommt normalerweise der Fahrlehrer auf.
Fahrlehrer gilt als Fahrzeugführer
Denn in § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) steht:
„Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden.
Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt“.
Somit kommt die Versicherung des Fahrlehrers als Fahrzeugführer für den entstandenen Unfallschaden auf. Gleiches gilt dann auch für die Fahrten von und zur Führerscheinprüfung sowie die Prüfungsfahrt selbst.
Auch bei Unterrichtsfahrten mit einem Motorrad trifft den Fahrlehrer bei Unfällen die Haftung. Hier kann er bei Gefahrensituationen zwar nicht selbst eingreifen, doch auch hier gilt der Lehrer als Fahrzeugführer, da der Führerscheinanwärter eben noch nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt.