Private Pflege­versicherung

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Private Pflege­versicherung

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Beitrags- und Bedingungsanpassung in Ihrer Pflegepflicht- oder Pflegezusatzversicherung zum 01.01.2017

Zum 01.01.2017 führt der Gesetzgeber das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ein. Damit werden grundlegende Veränderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige geschaffen.

Informationen zu den gesetzlichen Änderungen finden Sie hier:

Warum werden die Beiträge in der Privaten Pflegepflicht­versicherung und in der Pflegezusatz­versicherung zum 01.01.2017 angehoben?

Zum 01.01.2017 tritt das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) vollständig in Kraft. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom Gesetzgeber geändert bzw. neu geregelt.

Statt der bisherigen 3 Pflegestufen wird es dann 5 Pflegegrade geben. Pflegebedürftigkeit wird außerdem künftig neu definiert.

Deshalb werden mehr Menschen als bisher einen Pflegegrad erhalten und Leistungen aus der Pflegeversicherung und Pflegezusatzversicherung beziehen können.

Außerdem hat der Gesetzgeber im PSG II viele Leistungen der Pflegeversicherung verbessert bzw. Höchstsätze für Leistungen angehoben.

Wenn die Leistungsausgaben steigen und mehr Personen als bisher Leistungen erhalten, müssen auch die Beitragseinnahmen entsprechend an diese veränderte Situation angepasst werden. Damit der Versicherungsvertrag auf Dauer erfüllbar bleibt, muss der Beitrag angehoben werden.

Das PSG II sieht ein Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Beiträge vor. Darüber hinaus sehen auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Möglichkeit einer Beitragsanpassung vor. Ein unabhängiger Treuhänder hat der Anpassung zugestimmt.

Detaillierte Informationen zu den Inhalten des PSG II finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums Pflegestärkungsgesetz II - Bundesgesundheitsministerium

Was ändert sich bei der Einstufung pflegebedürftiger Menschen?

Ab dem 01.01.2017 wird es durch die Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes II anstelle der bisherigen drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade geben.

Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt:

  1. Mobilität
    (z.B. morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (verstehen und reden: z.B. Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, andere Menschen im Gespräch verstehen
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    (z.B. Unruhe in der Nacht oder Ängste/Aggressionen, die für sich und andere belastend sind)
  4. Selbstversorgung
    (z.B. sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (z.B. Medikamente selbständig einnehmen, die Blutzuckermessung selbst durchführen und deuten, gut mit dem Rollator zurechtkommen, den Arzt selbständig aufsuchen)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (z.B. den Tagesablauf selbständig gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen)

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Bisher wurde die Pflegebedürftigkeit beurteilt anhand des täglichen Hilfebedarfs in Minuten. Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr.

Stattdessen werden den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen künftig mehr Möglichkeiten gegeben, mit den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend ihren Wünschen und ihrer Lebenssituation umzugehen.

Detaillierte Informationen zu den Inhalten des PSG II finden Sie auf der Homepage www.pflegestaerkungsgesetz.de des Bundesgesundheitsministeriums.

Quelle: Fragen und Antworten zum PSG II - Bundesgesundheitsministerium

Wie hoch sind künftig die Leistungen der Pflegepflicht­versicherung in den einzelnen Pflegegraden?

Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung ist abhängig vom Pflegegrad, der bei einer pflegebedürftigen Person festgestellt wurde. Ab dem 01.01.2017 gelten folgende Leistungsbeträge für die Pflegeversicherung:

Hauptleistungsbeträge im PSG II (in Euro)

  PG1  PG2  PG3  PG4  PG5 
Geldleistung ambulant 125 €  316 €  545 €  728 €  901 € 
Sachleistung ambulant   689 €  1298 €  1612 €  1995 € 
Leistungsbetrag stationär 125 €  770 €  1262 €  1775 €  2005 € 
*

nur für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Quelle: Fragen und Antworten zum PSG II - Bundesgesundheitsministerium

Die bisherige Höchstleistung der Pflegeversicherung lag in der Pflegestufe 3 bei 1.612 € pro Monat. Somit steigt die Höchstleistung von 1.612 € auf nunmehr 2.005 € bei Pflegegrad 5; dies entspricht einer Steigerung von 24,38%.

Detaillierte Informationen zu den Inhalten des PSG II finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums Pflegestärkungsgesetz II - Bundesgesundheitsministerium

Warum erhalten künftig mehr Menschen Leistungen aus der Pflegepflicht­versicherung und der Pflegezusatz­versicherung?

Die Einstufung in einen Pflegegrad/eine bestehende Pflegebedürftigkeit ist die Voraussetzung, um Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Pflegezusatzversicherung zu erhalten.

Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen.

Die bisherige Definition wurde pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zum Teil gerecht.

Das betraf auch viele Menschen mit Demenzerkrankungen. Diese wurden trotz der vorhandenen Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit vom bisherigen System nicht als pflegebedürftig eingestuft und haben deshalb bislang keinerlei Unterstützung bekommen.

Durch die Änderungen des PSG II werden körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit künftig vollkommen gleichrangig als Einschränkung angesehen und bewertet.

Durch das PSG II werden in den nächsten Jahren zusätzlich bis zu 500.000 Menschen die Einstufung in einen Pflegegrad und damit Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegetagegeldversicherung erhalten. Die Unterstützung beginnt nun deutlich früher und verteilt sich gerechter über den ganzen Pflegeverlauf.

Detaillierte Informationen zu den Inhalten des PSG II finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums Pflegestärkungsgesetz II - Bundesgesundheitsministerium

Kann ich der Beitragsanpassung widersprechen?

Ein Widerspruch gegen die Beitragsanpassung ist generell nicht möglich. Ab dem Wirksamwerden der Beitragsanpassung sind die neuen Beiträge zu bezahlen.

Kann ich meinen Vertrag wegen der Beitragsanpassung kündigen?

Pflegezusatzversicherung
Für die Pflegezusatzversicherung haben Sie bei einer Beitragsanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate ab Erhalt des neuen Versicherungsscheins.

Bedenken Sie aber bitte, dass eine Pflegezusatzversicherung langfristig auf die Pflegebedürftigkeit im Alter ausgelegt ist. Durch eine Kündigung verlieren Sie alle Rechte an Ihrem Vertrag und Sie geben einen wichtigen Teil Ihrer Altersvorsorge auf.

Pflegepflichtversicherung
Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um eine Pflichtversicherung. Eine Kündigung aufgrund der Beitragsanpassung ist deshalb nicht möglich.

Gibt es eine Möglichkeit zur Beitragsreduzierung?

Pflegezusatzversicherung
Sie können den Beitrag für die Pflegezusatzversicherung senken, indem Sie die Höhe Ihrer Absicherung reduzieren. Sie zahlen dann einen geringeren Beitrag, erhalten im Leistungsfall aber auch eine niedrigere Auszahlung.

Pflegepflichtversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom Gesetzgeber vorgegeben. Auf Basis dieser gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen wird der Beitrag berechnet.

Deshalb ist es in der Privaten Pflegeversicherung (im Gegensatz zur Privaten Krankenversicherung) nicht möglich, auf bestimmte Leistungen zu verzichten und dadurch den Beitrag zu senken.

Muss ich mich als pflegebedürftiger Mensch neu begutachten lassen?

Nein, wenn Sie am 31. Dezember 2016 bereits pflegebedürftig waren oder bei Ihnen lag eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor, müssen Sie sich nicht neu begutachten lassen. Die Überleitung von der Pflegestufe in einen Pflegegrad erfolgt automatisch.

Die Überleitungsvorschriften sind so gestaltet, dass fast alle Pflegebedürftigen deutlich besser und keiner schlechter gestellt wird als vorher. Sollte nach den neuen Regelung der Pflegegrad eine niedrigere Zahlung vorsehen als die bisherige Pflegestufe, wird Ihnen garantiert, dass Sie mindestens den gleichen Betrag erhalten wie vorher. In den meisten Fällen sind aber in den entsprechenden Pflegegraden ohnehin höhere Leistungen vorgesehen.

Wie funktioniert die automatische Überleitung von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade?

Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt.

Denn im neuen Einstufungssystem erhalten alle Menschen den Pflegegrad, der nach Ansicht von Fachleuten für Menschen für die unterschiedlich schweren Beeinträchtigungen der richtige ist und den sie bei einer neuen Einstufung voraussichtlich erhalten würden. Jedem pflegebedürftigen Menschen mit einer Pflegestufe oder eine Feststellung der Beeinträchtigung der Alltagskompetenz wird den per Gesetz vorgesehenen, neuen Pflegegrad zugeordnet und mitgeteilt. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden (Antragstellung, Begutachtung etc.).

Quelle: Fragen und Antworten zum PSG II - Bundesgesundheitsministerium

Folgende Tabelle, die gesetzlich vorgegeben ist:

Ihre bisherige Pflegestufe  Ihr neuer Pflegegrad ab 01.01.2017 
0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz  2 
2 
I mit eingeschränkter Alltagskompetenz 
II  3 
II mit eingeschränkter Alltagskompetenz  4 
III  4 
III mit eingeschränkter Alltagskompetenz  5 
III/Härtefall  5 

 

Wenn Sie hierzu oder zu anderen Themen der privaten Pflegepflichtversicherung noch Fragen haben, können Sie sich gerne auch an: compass private pflegeberatung unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 101 88 00 (Erreichbarkeit: Mo - Fr 8-19 Uhr, Sa 10-16 Uhr) wenden.

Bei der compass private pflegeberatung GmbH handelt es sich um ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und einer gemeinsamen Einrichtung aller privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Kann ich nach der automatischen Überleitung durch eine neue Begutachtung zurückgestuft werden?

Für die automatische Überleitung gilt: Niemand, der vorher schon von der Pflegepflichtversicherung Leistungen erhalten hat, soll zukünftig schlechter gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn jemand einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt hat, der Gutachter aber einen niedrigeren Pflegegrad feststellt. Da aber die Überleitung nicht zu geringeren Leistungen, sondern bei den meisten Betroffenen sogar zu höheren bzw. deutlich höheren Leistungen als heute führt, wird ein solcher Antrag im Regelfall jedoch gar nicht erforderlich sein.

Quelle: Fragen und Antworten zum PSG II - Bundesgesundheitsministerium

Was ändert sich für Pflegebedürftige im Pflegeheim?

Bisher war es bei Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen so, dass mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe die Pflegeversicherung zwar mehr zahlte, der von den Betroffenen zu tragende pflegebedingte Eigenanteil aber ebenfalls stieg. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil gegen eine Neubegutachtung wehren, obwohl sie mehr Pflege brauchten.

Das ändert sich nun: Das Pflegestärkungsgesetz II regelt, dass es in den vollstationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt, der von der jeweiligen Einrichtung mit den Pflegekassen/dem Sozialhilfeträger ermittelt wird. Dieser Eigenanteil wird nicht mehr steigen, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.

Quelle: Fragen und Antworten zum PSG II - Bundesgesundheitsministerium

Wer profitiert von der Reform?

Alle profitieren von der Reform: Pflegebedürftige erhalten passgenaue Leistungen, weil der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eine noch stärker personenzentrierte und bedarfsgerechte Pflege ermöglicht. Endlich werden körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit vollkommen gleichrangig als Einschränkung angesehen und bewertet werden.

Die Unterstützung beginnt nun deutlich früher und verteilt sich gerechter über den ganzen Pflegeverlauf. Hiervon profitieren auch Angehörige, die zudem durch die Reform Verbesserungen in der Beratung und bei unterstützenden Sozialleistungen erhalten.

Quelle: Fragen und Antworten zum PSG II - Bundesgesundheitsministerium