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FAQ

Private Krankenversicherung

 

Erhalte ich eine Versicherungskarte?

Nein. Natürlich möchten wir Ihnen unsere Leistungen so einfach und bequem wie möglich zur Verfügung stellen. Aber die Chipkarte ist unserer
Meinung nach dazu nicht geeignet: Sie enthält nur den Namen unseres Unternehmens, den Namen des Patienten und sein Geburtsdatum.

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Arzt
über die Chipkarte nicht direkt mit uns abrechnen. Der geringe Nutzen dieser Chipkarte rechtfertigt die entstehenden Kosten nicht. Wir geben die Kostenersparnis mit günstigen Beiträgen an Sie weiter.

 
 

Wann und wie sind die Beiträge zu zahlen?

Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Monatsersten im Voraus fällig. Bei viertel-, halb- und jährlicher Zahlungsweise werden Rabatte gewährt.

Die Beiträge können bequem im Lastschrifteinzugsverfahren oder per Dauerauftrag gezahlt werden. Aus Kostengründen werden keine Rechnungen versandt.

 
 

Inwiefern sind Ehegatten und Kinder versichert?

Eine Familienversicherung wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es in der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht.
Jede Person zahlt einen risikogerechten Beitrag.

D.h. wechselt der Alleinverdiener von der GKV zur PKV, endet die Familienversicherung für den (nicht berufstätigen) Ehegatten und die Kinder. Sie müssten sich dann gegen einen eignen Beitrag in der GKV freiwillig oder privat krankenversichern.

 
 

Ist eine Familienversicherung der Kinder beim GKV-pflichtigen Elternteil möglich, wenn ein Elternteil in die PKV wechselt?

Nein, wenn die Eltern verheiratet sind und das PKV-versicherte Elternteil:

1.    Ein Einkommen über der Krankenversicherungspflichtgrenze erzielt 2.    und regelmäßig mehr als der GKV-versicherte Elternteil verdient.

 
 

Wie können Neugeborene mitversichert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Aufnahme des Neugeborenen im Rahmen der sogenannten Kindernachversicherung möglich. Das bedeutet, dass das Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung und Warte-zeit rückwirkend zum Geburtsdatum in den Vertrag aufgenommen wird.

Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Ein Elternteil ist seit mindestens 3 Monaten bei der
    HUK-COBURG-Krankenversicherung versichert.
  • Der Antrag bzw. die Meldung zur Kindernachversicherung wird spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Geburtsdatum eingereicht.
  • Der für das Kind gewählte Versicherungsschutz ist nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils.
 
 

Was ist während der Elternzeit zu beachten?

Grundsätzlich läuft die Private Krankenversicherung während der Elternzeit bei regulärer Beitragszahlung weiter. Da während der Elternzeit jedoch kein Anspruch auf Krankentagegeld besteht, sollte eine evtl. bestehende Krankentagegeldversicherung in eine sogenannte Anwartschaftsversicherung umgestellt werden.

Bei Eltern- und Mutterschaftsgeld handelt es sich um staatliche Leistungen. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt deshalb ausschließlich über die entsprechenden staatlichen Einrichtungen.

 
 

Kann ich in die GKV zurück?

Ein Zurück in die GKV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wer beispielsweise arbeitslos wird oder dessen Einkommen unter die Krankenversicherungspflichtgrenze fällt, wird wieder versicherungspflichtig und muss wieder in die gesetzliche Krankenversicherung.

Dies ist jedoch nur bis zum 55. Lebensjahr möglich, denn danach ist der Weg zurück in die GKV versperrt.

 
 

Was passiert bei Eintritt der Versicherungspflicht?

Bei Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung kann das Vertragsverhältnis innerhalb von 2 Monaten, gegen Vorlage einer entsprechenden Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse gekündigt werden.

Zudem besteht die Möglichkeit, den Vertrag als Anwartschaft weiter-zuführen oder auf unsere leistungsstarken Zusatzversicherungen umzustellen.

 
 

Was passiert bei Arbeitslosigkeit?

Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Unter bestimmten Voraussetzungen, besteht die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen, wenn Sie weiterhin die Vorzüge der Privaten Krankenver-sicherung genießen möchten. Diese Befreiung ist jedoch unwiderruflich.

Für den Fall, dass Sie nicht privat versichert bleiben können, bieten wir Übergangslösungen entsprechend Ihrer Situation an.

 
 

Was ist eine Anwartschaftsversicherung?

Müssen Sie Ihren Vertrag z. B. aufgrund Eintritt der Versicherungspflicht oder anderen Gründen unterbrechen bzw. beenden, dann geben Sie bei einer Kündigung auch die bisher erworbenen Rechte, insbesondere Ihre Alterungsrückstellungen auf. Wir empfehlen daher, den Vertrag in eine sog. Anwartschaftsversicherung (AWV) umzustellen.

Bei der AWV ruht der Versicherungsschutz ohne Leistungsanspruch. Gegen geringen Beitrag sichern Sie sich Ihre Vertragsrechte.
D. h. Sie kehren zu einem späteren Zeitpunkt ganz einfach zu günstigen Bedingungen in den privaten Versicherungsschutz zurück – ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit.

Sie haben die Wahl zwischen 2 Varianten:

Die kleine AWV:
Während der kleinen AWV zahlen Sie keine Alterungsrückstellungen
ein - Sie unterbrechen also den Ansparvorgang. Wie weit sich Eintrittsalter und damit die Beiträge verändern, hängt von der Dauer der kleinen AWV ab.

Die große AWV:
Während der großen AWV zahlen Versicherte ab 21 Jahren weiterhin Alterungsrückstellungen ein. Lebt die AWV auf, hat Ihr Vertrag die gleichen Konditionen wie ein ununterbrochener Vertrag.

 
 

Können die abgeschlossenen Tarife später gewechselt werden?

Grundsätzlich besteht für Sie die Möglichkeit jederzeit die abgeschlossenen Tarife zu wechseln und den eigenen Wünschen anzupassen. Enthält der neue Tarif Mehrleistungen, die vorher noch nicht versichert waren, ist der Wechsel mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und Wartezeiten verbunden. Vorhandene Alterungsrückstellungen werden selbstverständlich angerechnet und wirken beitragsmindernd.

 
 

Erhalte ich einen Zuschuss von meinem Arbeitgeber?

Ja. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Kranken- und Pflege-
versicherungsbeitrags (kein Pflegetagegeld), maximal jedoch den Zuschuss, den er an die GKV abgeführt.

Der Arbeitgeberzuschuss wird mit Ihrem Gehalt an Sie ausgezahlt. Sie zahlen dann den vollen Krankenversicherungsbeitrag an das Versicherungsunternehmen.

 
 

Was sind Alterungsrückstellungen?

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  • einem Risikoanteil, mit dem die Versicherungsleistungen bezahlt werden
  • einem Kostenanteil, z. B. für Verwaltung und Leistungsbearbeitung
  • einem Sparanteil, den sog. Alterungsrückstellungen

Außerdem bilden wir zusätzliche Alterungsrückstellungen, die nur zur Beitragsstabilisierung im Alter verwendet werden dürfen.

Das Risiko, krank zu werden, steigt mit zunehmenden Alter erheblich an, daher wird von der privaten Krankenversicherung ein Teil des Gesamtbeitrags – er bewegt sich anfänglich zwischen rund 30 % und
50 % des Tarifbeitrags, je nach Alter, Tarif und Geschlecht – für das Alter zurückgelegt und verzinst.

Die so angesammelten Alterungsrückstellungen dienen später dazu,
die im Alter steigenden Krankheitskosten zu finanzieren.

 
 

Wie kann ich meine private Krankenversicherung kündigen?

Die Versicherung kann jedes Jahr mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden.

Bei Beitragserhöhungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht bis zum Zeitpunkt der Erhöhung.

Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Zudem ist ein nachfolgender Vollversicherungsschutz nachzuweisen.

 
 
 
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