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Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - noch besserer Schutz als bisher
Das neue VVG bringt unseren Kunden Vorteile, davon profitieren
- Neukunden mit Verträgen ab 1. Januar 2008 sowie
- Kunden mit bereits länger bestehenden Verträgen.
Diese kundenfreundlichen Regelungen sind bereits in die Bedingungen für Neuverträge integriert. Kunden mit bereits länger bestehenden Verträgen informieren wir auf dem Postweg.
Einige der verbraucherfreundlichen Neuregelungen werden bei der HUK-COBURG bereits seit Jahren zu Ihren Gunsten angewandt.
Details zu allen Änderungen finden Sie hier:
 Was ist das VVG?
 Warum ist das VVG verändert und angepasst worden?
 Ändert sich etwas am Versicherungsumfang?
 Was ändert sich durch das VVG?
 Muss ich etwas ändern oder umstellen?
 Warum erhalte ich im Vergleich zu der Zeit vor der Reform so viele Dokumente,
wenn ich einen neuen Vertrag abschließe?
 Welche Neuerungen gibt es beim Widerrufsrecht / Widerspruchsrecht?
 Welche Auswirkungen hat der Wegfall der "Unteilbarkeit der Prämie" für mich?
 Welche Folgen hat der Wegfall des "Alles-oder-Nichts Prinzips"?
 Was bedeutet für mich der Wegfall der Klagefrist?
Besonderheiten in der Lebensversicherung
 Hat sich etwas an der Überschussbeteiligung geändert?
 Werden die Abschlusskosten neu verteilt?
Was ist das VVG?
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt.
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Warum ist das VVG verändert und angepasst worden?
Das bisherige VVG stammt bereits aus dem Jahre 1908 und wurde den Anforderungen an einen zeitgemäßen Verbraucherschutz nicht mehr gerecht. Es wurde deshalb vom Gesetzgeber modernisiert. Das reformierte Gesetz ist am 1. Januar 2008 für Neuverträge in Kraft getreten; für Bestandsverträge gilt es ab dem 1. Januar 2009.
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Ändert sich etwas am Versicherungsumfang?
Der Versicherungsumfang bleibt derselbe. Alle Risiken, die bisher versichert waren, bleiben in demselben Umfang wie bisher versichert. Das neue VVG schützt Sie sogar noch besser als bisher.
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Was ändert sich durch das VVG?
Die Änderungen, die sich durch das neue VVG ergeben, bestehen vor allem in erweiterten Informationspflichten des Versicherers und neuen verbraucherfreundlicheren Regelungen hinsichtlich der Schadenregulierung und Beendigung des Vertragsverhältnisses.
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Muss ich etwas ändern oder umstellen?
Nein. Sie müssen selbst nicht aktiv werden. Ihre vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Verträge werden von uns im Sinne des erweiterten Verbraucherschutzes angepasst.
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Warum erhalte ich im Vergleich zu der Zeit vor der Reform so viele Dokumente, wenn ich einen neuen Vertrag abschließe?
Heute bekommen Sie alle relevanten Vertragsbestandteile (z.B. Bedingungen) schon vor der Antragstellung überreicht, während früher die Unterlagen spätestens beim Versand der Police beigefügt wurden. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie sich schon vorab gründlich informieren können.
Neu ist, dass sich der Umfang der Bedingungen erweitert hat und der Versicherungsnehmer künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt (Produkinformationsblatt) erhält, das in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert.
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Welche Neuerungen gibt es beim Widerrufsrecht / Widerspruchsrecht?
Bisher gab es hierzu unterschiedliche Regelungen. Die unterschiedliche Behandlung war zum Teil abhängig vom Vertriebsweg (Online über Internet, über Vermittler, über Telefon, etc.).
Nun gilt für alle ein einheitliches Widerrufsrecht von zwei Wochen bzw. in der Lebensversicherung von 30 Tagen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen, Informationen und der Versicherungsschein sowie eine Belehrung über sein Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs übermittelt worden sind.
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Welche Auswirkungen hat der Wegfall der "Unteilbarkeit der Prämie" für mich?
Bisher schuldete der Versicherungsnehmer die volle Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, auch wenn der Versicherungsvertrag durch Kündigung oder Rücktritt vorher beendet wurde. Dieser Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie wird nun aufgehoben, d. h. endet Ihr Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, schulden Sie die Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Deckung bestand bzw. dem Versicherer eine Rücktritts- bzw. Anfechtungserklärung zugegangen ist. Bereits im voraus bezahlte Prämie, z. B. Jahresbeitrag wird anteilig zurück bezahlt.
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Welche Folgen hat der Wegfall des "Alles-oder-Nichts Prinzips"?
Bislang waren wir bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Obliegenheiten und des Verbots der Gefahrerhöhung sowie grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Regel vollständig leistungsfrei; d.h. wurde ein Verhalten noch nicht als grob fahrlässig gewertet, bekamen Sie im Schadenfall alles ersetzt, während Sie nichts bekamen, wenn sich das Verhalten als grob fahrlässig herausstellte.
Nach neuem VVG kürzen wir in diesen Fällen der groben Fahrlässigkeit unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis, d.h. Sie bekommen zumindest einen Teil des Schadens ersetzt. Bei sehr groben Verstößen könnte dies auch zum vollständigen Verlust der Leistung führen. Die Beweislast für das grob fahrlässige Herbeiführen des Schadens trägt der Versicherer, während der Versicherungsnehmer in Fällen von Obliegenheitsverletzungen oder Gefahrerhöhung nachweisen muss, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben.
Nach wie vor bleibt es jedoch dabei, dass - sofern jemand vorsätzlich, d.h. bewusst und gewollt, einen Schaden herbeiführt - der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss.
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Was bedeutet für mich der Wegfall der Klagefrist?
Bisher mussten Sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor Gericht Klage erheben, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung abgelehnt und eine Klagefrist gesetzt hat. Nunmehr können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nur noch in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren.
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Besonderheiten in der Lebensversicherung
Hat sich etwas an der Überschussbeteiligung geändert?
Bereits in der Vergangenheit wurden Sie an Gewinnen beteiligt.
Neu ist nun, dass Sie bei Vertragsbeendigung bzw. Rentenübergang zusätzlich zu den bereits zugeteilten Überschüssen einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven haben. Rentenversicherungen erhalten zudem im Rentenbezug eine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2008 für Neu- als auch Bestandsverträge.
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Werden die Abschlusskosten neu verteilt?
Ja, bei der Berechnung des Rückkaufwertes bzw. der beitragsfreien Leistung werden die Abschlusskosten auf fünf Jahre verteilt. Damit erhalten Sie bei Kündigung bzw. Beitragsfreistellung in den ersten Jahren einen höheren Rückkaufwert bzw. eine höhere beitragsfreie Leistung als bisher.
Die Regelung gilt nur für Neuverträge seit dem 1. Januar 2008.
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